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Ausländerangelegenheiten

 

Ausländerangelegenheiten

Aufgabenbereiche:

  • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
  • Feststellung Freizügigkeit von EU-Bürgern
  • Abgabe von Verpflichtungserklärungen

 

Sie finden uns im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes in Rathenow in der Geschwister-Scholl-Straße 7.

 

  • Bringen Sie bitte immer Ihren Nationalpass/Ausweisersatz/ Personalausweis mit.
  • Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bitten wir Sie, zusammen mit einem Dolmetscher vorzusprechen.
  • Eventuell anfallende Gebühren können nur in bar entrichtet werden.
Ansprechpartner / / Telefon / / Telefax / / E-Mail
                   
Frau Weise     03385/5514615     03385/5514691     Gilda.Weise@havelland.de
                   
Herr Wolf     03385/5514603     03385/5514691     Matthias.Wolf@havelland.de
                   
Herr Lemme     03385/5514624     03385/5514691     Danny.Lemme@havelland.de
                   
Frau Weber     03385/5514614     03385/5514691     Carola.Weber@havelland.de
                   

Einreise nach Deutschland

Allgemeine Passpflicht

Ausländerinnen und Ausländer dürfen nach  Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

 

Allgemeine Visapflicht

Wer nach Deutschland einreisen möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählt auch das Visum. Bei Beantragung des Visums müssen alle für die Erteilung eines Visums maßgeblichen Angaben gemacht werden. Zuständig sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in den jeweiligen Herkunftsstaaten.

 

Generelle Befreiungen von der Visapflicht

Angehörige einiger Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.

 

Befreiungen von der Visapflicht für Kurzaufenthalte

Für einen Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten sind einige Staaten von der Visumspflicht befreit, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Aufenthalt in Deutschland

Aufenthalt in Deutschland

Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss neben einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz grundsätzlich auch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählen

das Visum,

die Niederlassungserlaubnis,

die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und die

 

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf den Aufenthaltszweck an:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug
  • humanitäre Aufenthalte
  • besondere Aufenthaltsrechte

Die bis zum In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes (1. Januar 2005) erteilten und noch gültigen Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten fort als Aufenthaltserlaubnis, die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und die Aufenthaltsberechtigungen als Niederlassungserlaubnis, jeweils entsprechend dem ursprünglichen Aufenthaltszweck.

Ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel muss rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Integration

Ein Ziel des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes ist es, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu fordern.

 

Für die Erteilung einiger Aufenthaltstitel sowie für eine Einbürgerung wird neben Kenntnissen der deutschen Sprache auch verlangt, dass Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorhanden sind.

 

Eingliederungsbemühungen werden durch ein Grundangebot zur Integration unterstützt. Bestimmte Personen werden verpflichtet, an Integrationsmaßnahmen teilzunehmen, nämlich an einem

 

Integrationskurs.

 

Ein Integrationskurs umfasst einen

 

Sprachkurs

 

zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen

 

Orientierungskurs

 

zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.

EU-Service

Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltserlaubnispflicht besteht nicht.

 

Die EU und EWR Staaten

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

 

Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Spätestens dann müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um weiteres Aufenthaltsrecht zu haben.

 

Wer kann freizügigkeitsberechtigt sein?

  • Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig),
  • nicht Erwerbstätige (z. B. Studenten),
  • Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)

 

Freizügigkeit wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z. B. wegen schwerer Straftaten).

 

Sonderregelungen für Schweizer Staatsangehörige

Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgerinnen und -Bürgern annähernd gleichgestellt ist.

 

Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Besuchsreisen in die Bundesrepublik Deutschland

1. Allgemeine Informationen

Die meisten deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) verlangen vor Erteilung eines Visums für Besuchsreisen die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Bei der Verpflichtungserklärung muss sich der Gastgeber bzw. die Gastgeberin bei der für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt des Gastes während dessen Aufenthalt in Deutschland, einschließlich der Versorgung mit Wohnung und auch im eventuellen Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit, aufzukommen. Diese Verpflichtungserklärung muss schriftlich erfolgen und wird auf einem entsprechenden Antrag als fälschungssicheres, bundeseinheitliches Dokument ausgestellt.

 

2. Erforderliche Unterlagen

Die Ausländerbehörde ist gehalten, eine Bonitätsprüfung des Gastgebers bzw. der Gastgeberin durchzuführen und dies auf dem Vordruck zu vermerken. Für diese Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit benötigt die Ausländerbehörde entsprechende Nachweise. Der Gastgeber bzw. die Gastgeberin hat zur Überprüfung der Bonität hierzu insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  • einen gültigen Pass
  • Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit (die letzten 2 Lohn- oder Gehaltsabrechnungen o. ä.)
  • bei Selbstständigen der Steuerbescheid oder eine Bescheinigung des Steuerberaters
  • andere Einkommensnachweise (die letzten 2 Rentenbescheinigungen u. ä.)

 

Für den Antrag auf eine Verpflichtungserklärung muss der Gastgeber bzw. die Gastgeberin seine/ihre Personalien und die Personalien des Gastes und dessen Passnummer und Heimatanschrift in das Antragsformular eintragen.

 

3. Weitere Hinweise

Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber bzw. der Gastgeberin nach Ausfertigung ausgehändigt. Diese Erklärung muss an den Gast weitergeleitet werden, da diese im Rahmen des Visumverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist.

 

Da die Unterschrift des Gastgebers bzw. der Gastgeberin beglaubigt werden muss, ist das persönliche Erscheinen des Gastgebers bzw. der Gastgeberin bei der Ausländerbehörde erforderlich.  

 

Die Annahme einer Verpflichtungserklärung begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums!

 

4. Gebühren

Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung beträgt die Gebühr 25 Euro.