Banner mit Wappen und Bild des Hohennauener Sees

Belehrungen (ehem. Gesundheitszeugnis)

 

Belehrungen/Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Infektionschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)

Die Mitarbeiter führen für Beschäftigte im Lebensmittelverkehr Belehrungen durch über hygienische Voraussetzungen und Verpflichtungen bei der Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln und erteilen die erforderliche Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetzes (ehem. Gesundheitszeugnis).

 

Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

 

Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

 

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,

 

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände, wie Besteck, in Berührung kommen. Eine Belehrung benötigen sämtliche Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Personen, die lediglich mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen und Kellner, die ausschließlich servieren, benötigen keine Belehrung und erhalten folglich auch keine Bescheinigung.

 

Wann wird diese Belehrung benötigt?

 

Die Bescheinigung im Anschluss an eine Belehrung durch das Gesundheitsamt muss vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich erworben werden. Die ausgestellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Beschäftigte, die im Besitz eines Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (ehemaliges/r Gesundheitszeugnis bzw. -pass) sind, benötigen keine erneute Belehrung bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

  

Wo und wann findet die Belehrung statt?

 

Für Personen, die ihren Wohnsitz und/oder ihren Arbeisplatz im Landkreis Havelland haben, wird die Belehrung im Gesundheitsamt in der Dienststelle Rathenow und in der Dienststelle Nauen (dienstags) durchgeführt. Eine Voranmeldung ist grundsätzlich erforderlich (Rathenow Tel.: 03385/5517118, Nauen Tel.: 03321/4035315).

  

Was ist sonst noch zu beachten?

  

Vorzulegen ist der Personalausweis oder Reisepass. Bei unter 16-Jährigen ist die Anwesenheit einer/s Personensorgeberechtigten erforderlich. Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist vor Ort zu bezahlen. Wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, wird die Bescheinigung unmittelbar im Anschluss an die Belehrung ausgehändigt.