Bitte beachten Sie:
Zum 01.01.2005 trat eine grundlegende Änderung des Wohngeldrechts in Kraft.
Personen, die ab dem 01.01.2005 eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen, sind vom diesem Zeitpunkt an vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. künftig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsgerechte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. künftig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Wenn Sie eine der v.g. Leistungen erhalten (können) und diese Leistung wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigem Einkommen geringer ausfällt als ein etwaiges Wohngeld, so haben Sie die Wahl, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
Wenn keine Wohnkosten von den Integrations- und Leistungszentren des Landkreises Havelland übernommen werden oder Personen, die in der Haushaltsgemeinschaft leben, aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen, besteht nach wie vor die Leistungsberechtigung auf Wohngeld.
Antragsberechtigt ist, wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsentgelt (z.B. für eine Genossenschaftswohnung) entrichtet und den Miet- bzw. Nutzungsvertrag unterschrieben hat. Antragsberechtigt sind auch Untermieter. Die Höhe des Mietzuschusses ist vorrangig abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von deren Einkommen und der zu berücksichtigenden Miete.
Bitte beachten Sie, dass Wohngeld bei einer Anspruchsberechtigung erst ab dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (z.B. Antragstellung am 28.01., Bewilligung ab dem 01.01.).
Für Ihre Antragstellung ist die für Ihren Wohnort zuständige Wohngeldstelle maßgebend.
Achtung:
Die Städte Falkensee und Rathenow verfügen über eigene Wohngeldstellen. Für alle anderen Städte und Gemeinden ist der Landkreis Havelland, Dezernat II, Sozialamt, Sachgebiet Wohngeld, Platz der Freiheit 1 in 14712 Rathenow zuständig.
Hinweis zu Kinderbetreuungskosten:
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung änderte sich auch die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens beim Wohngeld. Zusätzlich zu den Betriebsausgaben und Werbungskosten können auch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. In diesen Fällen wird sich das zur Berechnung des Wohngeldes anzusetzende Einkommen mindern und sich dadurch die Wohngeldleistung erhöhen. Einkommensmindernd werden Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zur Betreuung von Kindern, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und unter 14 Jahre sind oder unter 27 Jahre alt sind und wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, anfallen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen für Tagesmütter, Kindertagesstätten, -horte und -krippen. Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht z. B. Schulgeld, Essengeld, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikunterricht) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Reitunterricht). Kosten können in Höhe von 2/3 der Ausgaben, max. jedoch bis zu 4.000 Euro je KInd und je Jahr geltend gemacht werden.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Sozialamt des Landkreises Havelland.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee zu stellen.
