Betroffen von dieser Regelung sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Mit dieser Regelung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu leisten.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006 sowie durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 22. August 2006.
Beide Vorschriften traten am 01. Oktober 2006 in Kraft.
--> Wen betrifft diese Regelung ?
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Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
- Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im:
- Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben.
- Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben.
--> Welche Formen der Grundqualifikation gibt es ?
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1. Grundqualifikation
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Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
a) durch einen erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK.
Für die Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Jedoch zur Zulassung zur Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis erforderlich.
2. Beschleunigte Grundqualifikation
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Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolg- reiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK.
Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.
Eine Fahrerlaubnis muss hierfür nicht vorliegen.
Hinweise zur Prüfung
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Die Abnahme der Prüfung obliegt der für den Wohnsitz des Bewerbers / der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer des Landes Brandenburg in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder).
Das Prüfungsverfahren wird durch eine Satzung geregelt, die konkrete Ausgestaltung durch eine gemeinsame Prüfungsrichtlinie der IHK.
Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu den Prüfungsgebühren finden sie z.B. auf den Internetseiten der IHK unter www.ihk.de .
--> Was ist weiterhin zu beachten (Stichwort: "Weiterbildung")
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Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden.
Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10.09.2008 bzw. dem 10.09.2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum / zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
--> An welche Ausbildungsstätten kann ich mich wenden ?
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Ausbildungsstätten für die Durchführung der Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung sind u.a. alle Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis für die Klasse CE oder DE.
Weitere Informationen zu den Ausbildungsstätten können beim Landesamt für Bauen und Verkehr (Tel.: 03342 / 355 - 239) erfragt werden: www.lbv.brandenburg.de .
--> Gibt es eine Übergangsregelung ?
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Um den betroffenen Fahrern / Fahrerinnen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, wurde ausschließlich für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen.
Sie sieht vor, dass Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, da ihr Fahrerlaubniserwerb für das Führen von Bussen vor dem 10. September 2008 beziehungs- weise für das Führen von Lkw vor dem 10. September 2009 lag, die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten können. Den Nachweis über die Weiterbildung kann dieser Personenkreis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 9. September 2016 erbringen.
Voraussetzung ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Lkw- bzw. Bus-Fahrerlaubnisklassen zwischen dem 10. September 2008 / 2009 und dem 9. September 2015 / 2016 endet.
Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, da die Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 bzw. 2009 erworben wurde, dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen, spätestens nach sieben Jahren.
--> Wie erfolgt der Eintrag in den Führerschein ?
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Der Nachweis über die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch ein Eintrag im Führerschein dokumentiert. Dazu muss ein neuer Kartenführerschein hergestellt werden.
Dies erfolgt auf Antrag bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, dem die Nachweise über die bestandene Grundqualifikation bzw. Weiterbildung beizufügen sind.
Hierzu ist mit der Richtlinie EG 59 / 2003 die Schlüsselzahl "95" eingeführt worden. Diese Zahl wird in Verbindung mit dem Ablaufdatum -maximal 5 Jahre- des jeweiligen Nachweises in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen.
Beispiel:
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Haben Sie die Grundqualifikation oder die Weiterbildung z.B. am 31.05.2009
abgeschlossen, so ist diese bis zum 31.05.2014 gültig.
Die komplette Schlüsselziffer im Führerschein lautet dann: 95.31.05.2014
Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE bzw. D1, D1E, D und DE sollte darauf geachtet werden, dass zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer "95" vorgenommen wird, die dann die gleiche Befristung erhält wie die Fahrerlaubnisklassen.
Diese gemeinsame Angleichung der Fristen verhindert einen doppelten Kosten- und Zeitaufwand bei der Beantragung.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee zu stellen.
Die Anträge liegen auch in den Bürgerservicebüros vor.