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Bürgerservicebüro

 

Anliegen A-Z: Grundsicherung

Beschreibung

Seit 01.01.2005 ist das Grundsicherungsgesetz ( GSiG ) in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - als Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) eingearbeitet.

Anspruchsberechtigt sind Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und 65 Jahre oder älter sind oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Die Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus. Wenn Sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz entfallen.

Als Einkommen werden auch die Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt oder das Einkommen des gleichgeschlechtlichen Partners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sofern Sie mit ihm zusammen leben.

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben:
  • Personen, wenn das Einkommen der Kinder oder Eltern jährlich einen Betrag von 100.000,- Euro übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben sowie
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
  • nach § 1 Abs. 2 Nr.2 des WoGG sind Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.

Das bedeutet, wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab diesem Zeitpunkt kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr besteht.

In diesem Fall ist kein Antrag auf Erst- oder Weiterbewilliung auf Wohngeld zu stellen.

Ausnahme:
Wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Ihres Haushaltes keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht / beziehen, so besteht nur für diese Person/ en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Nur in diesem Falle kann ein Antrag auf Wohngeld durch den Mieter der Wohnung oder Eigentümer des Eigenheimes gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Grundsicherungsleistungen bei Anspruchsberechtigung frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.


Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee zu stellen.

Die Antragsformulare liegen im Bürgerservicebüro vor.

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Sozialamt des Landkreises Havelland.

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Gebühren

  • gebührenfrei

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dauernd erwerbsgemindert, Existenzsicherung, Rentenalter, Sozialamt

Zuständige Organisationseinheit(en)

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