Voraussetzungen:
Persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. Daneben erhalten ausländische Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Förderung.
Leistungen nach dem BaföG erhalten:
- Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und von Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10, sowie von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht in einer angemessenen Wegzeit erreicht werden kann, sie einen Hausstand führen und verheiratet sind oder einen eigenen Hausstand führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
- Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen,
- Schülerinnen und Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die in Nr. 1 bis 4 genannten Ausbildungen entsprechen,
- Praktikantinnen und Praktikanten, wenn das Praktikum im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 bis 5 genannten Ausbildungen vorgeschrieben und in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt ist.
In der Regel erfolgt die Antragstellung für:
- Studierende beim Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist,
- Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien beim Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
- alle anderen Schülerinnen und Schüler beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt / Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Sozialamt des Landkreises Havelland.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee zu stellen.
Die Antragsformulare liegen im Bürgerservicebüro vor.
Hinweis:
Auszubildende die über eigenen Wohnraum verfügen und deren Miete nicht vollständig über die BaföG-Leistung abgedeckt wird, haben seit dem 01.01.2007 die Möglichkeit, den ungedeckten Bedarf für den angemessenen Wohnraum beim zuständigen Integrations- und Leistungszentrum zu beantragen.
Weitere detailierte Informationen sowie die Anträge und einen Online-Rechner finden Sie unter:
www.bafoeg.bmbf.de
