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Einmessbescheinigung

 

Leistungsbeschreibung

Die Einmessbescheinigung ist der Bauaufsichtsbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn vorzulegen. Durch sie wird dokumentiert, ob die festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wurde. Sie kann auch durch eine Einmessbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungs-gesetzes - BbgGeoVermG -  (Gebäudeeinmessung) durchgeführten Einmessung beruht. In Kombination mit der Gebäudeeinmessung kommt es zu einer Gebührenermäßigung.

Der Zeitpunkt der Einmessung sollte so gewählt werden, dass der Grundriss des Gebäudes in der Örtlichkeit erkennbar ist, i.d.R. ist das nach der Fertigstellung der Bodenplatte.

Antragsberechtigte

  • Bauherrinnen und Bauherren sowie deren Bevollmächtigte
  • i.d.R. wird diese Leistung zusammen mit dem Amtlichen Lageplan beantragt

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie oder Einsichtnahme der Baugenehmigung, um das Projekt und den Ist-Zustand vergleichen zu können
  • Vermessungsantrag oder formloser Antrag mit Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes, ggf. die Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer)

Rechtliche Grundlagen

  • § 68 Abs. 3 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

Gebühren

  • gemäß Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
  • in Abhängigkeit des Gebäudewertes