Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie beinhaltet insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Wer ist leistungsberechtigt?
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu gewähren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Der Gesamtbedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach
§§ 30 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht.
Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze fest.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendunggen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Person zu berücksichtigen, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise dier Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den zuständigen Träger der Sozialhilfe über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Einmalige Bedarfe
Gesondert erbracht werden Leistungen für:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige Leistungen nach dem
SGB II (ALG II) erhalten, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Leistungsberechtigte nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insofern (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ihre Ansprechpartner für Hilfen zum Lebensunterhalt
Frau Lang
Tel.: 03385/ 551-2447
Fax: 03385/ 551-324447
E-Mail:
Sabine.Lang@Havelland.de
Frau Rohrschneider
Tel.: 03385/ 551-2446
Fax: 03385/ 551-32446
E-Mail: Susan.
Rohrschneider@Havelland.de
