Mit dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen, für ihr Gebiet eine Schulentwicklungsplanung aufzustellen und fortzuschreiben. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen Schulen aufstellen.
Nach Auffassung des für Bildung zuständigen Ministeriums handelt es sich bei der Schulentwicklungsplanung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht um eine Maßnahmeplanung, sondern um eine Orientierungsplanung, die für die kreisangehörigen Schulträger keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet.
Die Schulentwicklungsplanung soll für einen Zeitraum von 5 Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt und beschlossen werden.
Die Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Havelland wurde erstmals im Jahr 1997 aufgestellt (Kreistagsbeschluss vom 15.12.1997, Beschlussnummer 501/97) und im Jahr 2000 bis zum Schuljahr 2005/2006 fortgeschrieben (Kreistagsbeschluss vom 19.06.2000, Beschlussnummer 184/00).
Im Mai 2006 wurde die Schulentwicklungsplanung des Landkreises Havelland für die Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen nunmehr für weitere 5 Jahre fortgeschrieben. (Kreistagsbeschluss vom 29.05.2006, Beschlussnummer BV 0276/06-KT 20/06)
An wen wende ich mich?
| Frau Ines Reinberger | Landkreis Havelland | ||||||||||||||
| Telefon: 03385/551 2475 | Schulverwaltungsamt | ||||||||||||||
| Telefax: 03385/551 32475 | Platz der Freiheit 1 | ||||||||||||||
| ines.reinberger@havelland.de | 14712 Rathenow | ||||||||||||||
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
§ 102 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (
BbgSchulG)
