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Sonderung

 

Leistungsbeschreibung

Um einen Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu können (Teilung), ist es notwendig zuvor ein Flurstück zu bilden. Gemäß § 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf die Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände schaffen. Zu beachten sind dabei z.B. das Abstandsflächenrecht, die Erschließung und Brandabstände.

Können neue Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung gebildet werden, nennt man diesen Vorgang Sonderung. Das setzt jedoch gewisse Qualitätsanforderungen an den bestehenden Katasternachweis voraus. Die Beteiligten müssen beantragen, auf die Abmarkung zu verzichten. Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Verzicht auf die Abmarkung dürfen nicht bestehen.

Antragsberechtigte

  • Eigentümerinnen und Eigentümer
  • Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
  • Erwerberinnen und Erwerber

Erforderliche Unterlagen

  • Vermessungsantrag oder formloser Antrag mit Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes, ggf. die Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer)
  • eventuell Skizzen zur geplanten neuen Grundstücksgrenze

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das Geoinformations- und amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz - BbgGeoVermG)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Gebühren

  • gemäß Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
  • in Abhängigkeit vom Bodenwert sind die Anzahl der nötigen Grenzpunkte sowie die anrechenbare Grenzlängen die Abrechnungselemente, aus die sich die Gebühr zusammensetzt
  • Gebührenermäßigung gegenüber der örtlichen Vermessung auf 60%