Leistungsbeschreibung
Um einen Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu können (Teilung), ist es notwendig zuvor ein Flurstück zu bilden. Gemäß § 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf die Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände schaffen. Zu beachten sind dabei z.B. das Abstandsflächenrecht, die Erschließung und Brandabstände.
Antragsberechtigte
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte
- Erwerberinnen und Erwerber
Erforderliche Unterlagen
- Vermessungsantrag oder formloser Antrag mit Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes, ggf. die Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer)
- eventuell Skizzen zur geplanten neuen Grundstücksgrenze
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über das Geoinformations- und amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz - BbgGeoVermG)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Gebühren
- gemäß Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
- in Abhängigkeit vom Bodenwert sind die Anzahl der nötigen Grenzpunkte sowie die anrechenbare Grenzlänge die Abrechnungselemente, aus denen sich die Gebühr zusammensetzt
