Das Ergebnis einer Vermessung, wie z. B. einer Zerlegungsmessung oder einer Gebäudeeinmessung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bzw. einer anderen behördlichen Vermessungsstelle, wird in einer Vermessungsschrift zusammengefasst und dem Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in die Nachweise des Liegenschaftskatasters eingereicht. Nach Prüfung auf Eignung erfolgt die Übernahme in die einzelnen Bestandteile des Liegenschaftskatasters. Die erfolgte Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den beteiligten Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten bekannt zu geben.
Ansprechpartner:
Auskünfte zu Anträgen auf Übernahme
| Sachbearbeiterin: | Herr Schulz | |||
| Tel.: | 03321/403 6389 | |||
| Fax: | 03321/403 36389 | |||
| E-Mail: | uebernahme@havelland.de | |||
Antragsberechtigte
- behördliche Vermessungsstellen des Landes Brandenburg im Namen eines Beteiligten
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Geoinformations- und amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz - Bbg GeoVermG)
- Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
- u.a.
