Antragsarten im Bauordnungsamt
Bevor Sie zum
Antragsformular gelangen, möchte ich Sie über die verschiedenen Genehmigungs- bzw. das Bauanzeigeverfahren informieren:
- Das Baugenehmigungsverfahren § 56 BbgBO
ist das Regelverfahren. Es ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsvervahren nicht vorliegen. - Das Bauanzeigeverfahren § 58 BbgBO
ist anwendbar für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Dabei muss das Vorhaben im vollen Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. - Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren § 57 BbgBO
ist anwendbar für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Dabei muss das Vorhaben in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. - Der Vorbescheid § 59 BbgBO
Vor dem eigentlichen Bauantrag kann zu einzelnen der selbständigen Beurteilung zugänglichen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden.
Die Folgenden Genehmigungen können entweder zusammen mit dem Baugenehmigungsverfahren oder auch gesondert beantragt werden:
- Zulassung von Abweichungen § 60 BbgBO
von der Bauordnung und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften. - Zulassung einer Ausnahme/Befreiung § 31 BauGB
von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes.
Anträge an amtsfreie Gemeinden, - Städte und Ämter als Sonderaufsichtsbehörde
Die amtsfreien Gemeinden/Städte und Ämter sind als Sonderaufsichtsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei
genehmigungsfreien Vorhaben zuständig
(§ 53 BbgBO) . Dies gilt insbesondere für folgende
Anträge:
- Zulassung einer Abweichung von einer örtlichen Bauvorschrift
§ 61 Abs. 1 BbgBO - Zulassung einer Ausnahme/Befreiung nach § 31 BauGB
§ 61 Abs. 1 BbgBO - sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer Werbeanlge
§ 61 Abs. 2 BbgBO
