Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
Das Land Brandenburg gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Die Zuschüsse sind von den Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern beim Landkreis Havelland zu beantragen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sich der Sitz der Ausbildungsstätte im Landkreis Havelland befindet. Für die Beantragung sind die dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
An wen wende ich mich?
| Frau Gabriele Kose | Landkreis Havelland | ||||||||||||||
| Telefon: 03385/551 2454 | Schulverwaltungsamt | ||||||||||||||
| Telefax: 03385/551 2598 | Platz der Freiheit 1 | ||||||||||||||
| gabriele.kose@havelland.de | 14712 Rathenow | ||||||||||||||
Welche Vordrucke/Formulare benötige ich?
- Anmeldung von Landeszuschüssen für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung während des Besuches der Berufsschule
- Antrag auf Gewährung von Zuwendungen an Berufsschüler/innen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Vorgabe gemäß Landesrichtlinie)
- Merkblatt für Berufsschülerinnen und Berufsschüler zum Ausfüllen des Antrages auf Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung während des Besuches der Berufsschule (Vorgabe gemäß Landesrichtlinie)
Welche Gebühren/Entgelte/Auslagen kommen auf mich zu?
Für das Verwaltungsverfahren der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung am Berufsschulstandort werden keine Gebühren/Entgelte erhoben.
Welche Rechtsvorschriften sind wichtig?
§ 115 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (
BbgSchulG)
