Dem Jugendhilfeausschuss gehören 10 stimmberechtigte Mitglieder an (§ 71 Abs. 1 SGB VIII, § 5 Abs. 1AGKJHG).
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages, beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung, von diesen gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.
Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Daneben gehören dem Jugendhilfeausschuss auch beratende Mitglieder an ( § 6 Abs. 1 und 2 AGKJHG).
Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist eine Vertretung zu wählen.