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Das Amt für Kommunalaufsicht, Rechnungs- und Gemeindeprüfung, Innenrevision gliedert sich in die Sachgebiete
15.2 - Rechnungs- und Gemeindeprüfung
Der Kreiswahlleiter für die Kreistagswahl wird durch den Kreistag vor jeder Wahl berufen. Die Kommunalaufsicht erfüllt auch bei Kommunalwahlen eine Aufsichtsfunktion über die kreisangehörigen Ämter und Gemeinden, um dort die Rechtmäßigkeit der Wahlvorbereitung und der Wahldurchführung sicherzustellen.
Aufgrund des speziellen Aufgabenkreises werden Sie als Bürgerin oder Bürger im Regelfall nicht unmittelbar von der Verwaltungstätigkeit dieses Amtes betroffen sein. Tätigkeiten und Maßnahmen des Amtes für Kommunalaufsicht, Rechnungs- und Gemeindeprüfung betreffen vorrangig die anderen Organisationseinheiten der Kreisverwaltung und die kreisanhörigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wichtigstes Ziel bei der Aufgabenwahrnehmung ist es stets, auf ein recht- und gesetzmäßiges Handeln der Träger der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken.