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Beobachtungsgebiet zur Wildvogelgeflügelpest wird aufgehoben

Die Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Beobachtungsgebietes in der Gemeinde Milower Land vom 9. Januar 2017 wegen des Verdachtes auf Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Darüber informiert das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Havelland.

„Im Landkreis Potsdam-Mittelmark wurde am 5. Januar in der Gemeinde Havelsee, Ortsteil Briest, der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Zur Bekämpfung der Geflügelpest und zur Verhütung einer Übertragung auf Hausgeflügelbestände wurden vom Landkreis Potsdam-Mittelmark Restriktionszonen bestimmt“, so Amtstierärztin Dörte Wernecke.

Angrenzend an das vom Landkreis Potsdam-Mittelmark festgelegte Beobachtungsgebiet wurde ein Beobachtungsgebiet im Landkreis Havelland festgelegt, dass einen Teil der Gemeinde Milower Land (Gemeindeteil Wendenberg) einschloss.

„Da alle Untersuchungen auf Geflügelpest mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurden und keine weiteren klinischen Erkrankungen und Erregernachweise festgestellt wurden, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben“, berichtet die Amtstierärztin

Aber: Die Festlegungen der Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht vom 9. Januar sind weiterhin einzuhalten. Darauf weist das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises noch einmal ausdrücklich hin.

Das bedeutet,  Geflügel muss ab sofort bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, gehalten werden. Durchführung und Teilnahme von Geflügel an Ausstellungen und Märkten mit Geflügel ist untersagt.

Geflügelhalter, die bis einschließlich 1000 Stück Geflügel halten, haben die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 (BAnz AT 18.11.2016 V1) einzuhalten.