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Antrag und einzureichende Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Antragsteller können sein:

  • die Eigentümer/-innen, einzeln oder gemeinsam
  • die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
  • Jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann.
  • Die Person, die eine Einverständniserklärung einer der zuvor genannten Antragsberechtigten vorlegt.

Der Antrag besteht aus mindestens zwei Exemplaren einzeln geheftet und auf DIN A4 gefaltet (ein Exemplar für das Amtsgericht, ein Exemplar verbleibt im Bauordnungsamt) dazu sind die Unterlagen in PDF oder PDF/A vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Weitere Exemplare können z. B. für den Notar oder Sie selbst zusätzlich eingereicht werden.

Bei neu errichteten Gebäuden bzw. Umbauten (z. B. genehmigungspflichtiger Dachgeschossausbau) geben Sie bitte das Aktenzeichen der Baugenehmigung an.

Jedes Exemplar muss folgendes enthalten:

1. Der formlose Antrag muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • a) Name und Anschrift des Antragstellers
  • b) katastermäßige Bezeichnung des Grundstückes
    • Grundbuch von ............(Ort eintragen)
    • Blatt-Nr.:
    • Flur: .... Flurstück:
  • c) Grundstück: Ort / Straße / Hausnummer
  • d) Anzahl des bescheinigten Sondereigentums:
    • Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG
    • Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG)
    • Dauerwohnrecht (§31 Abs.1 WEG)
    • Dauernutzungsrecht (31 Abs. 2 WEG)
  • e) Unterschrift des Antragstellers auch auf dem Lageplan und den Aufteilungsplänen.

2. aktueller Grundbuchauszug

3. Lageplan Maßstab 1:500

4. Aufteilungspläne im Maßstab 1:100

  • a) Grundrisse: Grundrisse mit Kennzeichnung der gesamten Räume, die zu einer Wohnung oder zu nicht zu wohnzwecken genutzten Räumen gehören, mittels einer Ziffer (1, 2, 3...). Gemeinsam genutzte Räume werden mit einem "G" gekennzeichnet.
  • b) Ansichten: mit Kennzeichnung der Fenster, der Eingänge, der Balkone und Terasen, die zu einer Wohnung oder zu nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen gehören, mittels der Ziffer gemäß der Grundrisse.
  • c) Schnitte: wie Grundrisse und Ansichten. Ein Spitzboden ist auch zuzuordnen.
  • d) Flächen: Angabe der Wohnfläche je Wohnung oder der Flächen der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume.