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Wechselkennzeichen

Besitzen Sie zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, die Sie nicht gleichzeitig fahren müssen? Dann könnte das Wechselkennzeichen für Sie interessant sein. Seit dem 01.07.2012 steht es zur Verfügung.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Erkennungsnummern (Kombinationen), z. B. HVL-XY120 und HVL-XY121, wobei die letzte Ziffer (also die 0 und die 1) der fahrzeugbezogene Teil ist. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist in diesem Beispiel "HVL-XY12".

Der fahrzeugbezogene Teil des Schildes verbleibt am jeweiligen Fahrzeug, während der gemeinsame Teil, den es nur in zweifacher (mehrspurige Fahrzeuge: vorn und hinten) bzw. einfacher (einspurige Fahrzeuge: nur hinten) Ausfertigung gibt, vor Fahrtbeginn an das Fahrzeug montiert werden muss, das benutzt werden soll. Beide Teile müssen immer fest montiert werden (Befestigung mit Klebeband, Magnet, Schnur o. ä. ist nicht zulässig).

Wenn Sie mit einem der beiden Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen oder es im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, muss der gemeinsame Teil immer am Fahrzeug montiert sein. Das Fahrzeug, an dem der gemeinsame Teil nicht montiert ist, muss daher immer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abgestellt sein.

Das Wechselkennzeichen kann nur für Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklassen (Straßenverkehrszulassungsordnung, StVZO):

  • M1: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze (umgangssprachlich "PKW")
  • L: zweirädrige oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Fahrzeuge (umgangssprachlich Motorräder, Trikes, sonstige dreirädrige Fahrzeuge, die meisten Quads)
  • O1: Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht

verwendet werden. Es wird also z. B. nicht möglich sein, einen LKW oder eine Zugmaschine mit Wechselkennzeichen zu fahren.

Es können nur zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse auf ein Wechselkennzeichen geschrieben werden. Es ist z. B. nicht möglich, sich für ein Motorrad und einen PKW oder einen PKW und einen Anhänger ein Wechselkennzeichen zuteilen zu lassen.

Welche Vorteile hat das Wechselkennzeichen?

Sie sparen möglicherweise Versicherungsprämie, wenn Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung für die Zulassung der beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen einen günstigeren Tarif anbietet als bei einer regulären Zulassung. Klären Sie dies bitte bereits im Vorfeld mit Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung ab.

Beide Fahrzeuge müssen voll versteuert werden, einen steuerlichen Vorteil gibt es daher nicht.

Benötigte Unterlagen (für beide Fahrzeuge):

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer mit Merkmal Wechselkennzeichen)
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchungen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug (seit 2017: Jahresaktuell)

Wechselkennzeichen können Sie leider nicht online reservieren, weil – anders als bei regulären Kennzeichen - weitergehende Prüfungen notwendig sind.

Rechtsgrundlagen