Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
Sie finden uns im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes
in Rathenow - Haus II / Aufgang B (Zufahrt über den Friedrich - Ebert-Ring)
Montag geschlossen
Dienstag 09.00-12.00 und 15.00-18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09.00-12.00 Uhr
Freitag 09.00-12.00 Uhr
Ansprechpartnerin | Telefon | Telefax | |
Frau Buschow | 03385/ 551-2530 | 03385/ 551-32530 | asylbLG@havelland.de |
Ansprechpartner/-in | Telefon | Telefax | |
Frau Weiher | 03385/ 551-2551 | 03385/ 551-32551 | asylbLG@havelland.de |
Frau Kutscher | 03385/ 551-2534 | 03385/ 551-32534 | asylbLG@havelland.de |
Herr Stuhlmacher | 03385/ 551-2552 | 03385/ 551-32552 | asylbLG@havelland.de |
Frau Zschörner | 03385/ 551-2110 | 03385/ 551-32110 | asylbLG@havelland.de |
Ansprechpartner/-in | Telefon | Telefax | |
Frau Lange | 03385/ 551-2430 | 03385/ 551-32430 | asylbLG@havelland.de |
Herr Schmuhl | 03385/ 551-2554 | 03385/ 551-32554 | asylbLG@havelland.de |
Leistungsberechtigt nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen
2. über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes
b) nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurück liegt
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG stellen.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das BAMF die Ausländerin/ den Ausländer als Asylberechtigte/n anerkennt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Die Verpflichtung zur Aufnahme, vorläufigen Unterbringung und migrationsspezifischen, sozialen Unterstützung von Flüchtlingen, Spätaussiedlern und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen ergibt sich aus dem Landesaufnahmegesetz.