Das Sozialstaatprinzip des Grundgesetzes garantiert, dass die qualifizierten Ausbildungsstätten allen jungen Bürgern - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation ihrer Familie - zugänglich ist.
Individuelle Förderung der Ausbildung durch die öffentliche Hand bedeutet: Der Staat stellt dem einzelnen Auszubildenden die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung während der Ausbildungszeit benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Dabei steht es dem Auszubildenden grundsätzlich frei, welches Ausbildungsziel er anstrebt und welche Ausbildungsstätte er wählt. Gesetzliche Grundlage bildet das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG.
Das Amt für Ausbildungsförderung ist sachlich zuständig für den Besuch folgender Ausbildungsstätten:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Eltern des Auszubildendenen bzw. dem Wohnsitz des Auszubildenden selbst, wenn er verheiratet ist oder war.
Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass der Auszubildende und seine unmittelbaren Angehörigen wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen. Zunächst haben der Auszubildende selbst, sein Ehegatte und seine Eltern ihr Einkommen einzusetzen, wenn es bestimmte im Gesetz festgelegte Freibeträge übersteigt.
Den BAföG-Antrag können Sie direkt von der Homepage www.bafoeg.bmbf.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum BAföG.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz-AFBG verfolgt das Ziel, TeilnehmerInnen an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen (gewerbliche Wirtschaft, Frei Berufe sowie Haus- und Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Sozialpflege und -pädagogik) durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Diese Maßnahmen müssen gezielt auf entsprechende anerkannte "öffentlich-rechtliche" Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfeprüfung oder eines Berufsabschlusses liegen.
Die Förderung ist abhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit) und wie sich die wirtschaftliche und familiäre Situation darstellt.
Den AFBG - Antrag können Sie direkt von der homepage www.aufstiegs-bafoeg.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen! Dort finden Sie auch weitere Informationen.
-- Neuerungen in der Aufstiegsfortbildungsförderung --Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) Sie absolvieren eine Ausbildung zum/r staatl. anerk. Erzieher/-in bzw. zum/r staatl. anerk. Heilerziehungspfleger/-in und wurden bisher über das BAföG gefördert ? In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über die Neuregelungen des AFBG zum Schuljahr 2020 / 2021 informieren: Zum 01.08.2020 wird das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geändert, so dass ab dem Schuljahr 2020/2021 die Erzieherausbildung oder eine Ausbildung zum/r Heilerziehungspfleger/-in über das AFBG gefördert werden kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dazu ist ein Antrag zum AFBG beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort des Auszubildenden zu stellen, auf dessen Grundlage die Prüfung erfolgt. Die Vorteile der Förderung durch das AFBG sind:
Aber, es ist zu beachten:
Allen Auszubildenden steht es frei, einen Förderungsantrag nach dem BAföG oder nach dem AFBG zu stellen. |
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Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Förderung nach dem AFGB und dem BAföG. Ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen für ein Ausbildungsjahr ist nicht möglich.
BbgAföG (Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz)
Das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz unterstützt Schülerinnen und Schüler, einen zur allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife führenden Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, wenn sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel für ihre Ausbildung verfügen.
Antragsberechtigt ist, wer einen
an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besucht und finanziell bedürftig ist und im Bundesland Brandenburg wohnt.
Antragsformulare finden Sie unter folgendem Link: www.bafoeg-brandenburg.de
Antragsformulare erhalten Sie ebenso im Amt für Ausbildungsförderung im Sozialamt des Landkreises sowie in den Dienststellen des Bürgerservicebüros.
Die notwendigen Schulbescheinigungen liegen den Bildungseinrichtungen vor. Bitte wenden Sie sich dafür an das jeweilige Schulsekretariat.
Sachgebietsleiterin | Frau Haupt |
AFBG, BAföG, BbgAföG | Frau Neumann Tel.: 03385/ 551-2510 Fax: 03385/ 551-32510 E-Mail: bafoeg@havelland.de |
AFBG, BAföG, BbgAföG | Frau Willert Tel.: 03385/ 551-2550 Fax: 03385/ 551-32550 E-Mail: bafoeg@havelland.de |
Antragsformulare finden Sie in unserem Formularcenter!
Weitere Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie unter:
- Bundesausbildungsförderungsgesetze (BAföG)
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
- Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)