05.01.2006 - Schächtverbot gilt ohne Ausnahme Wie das Veterinäramt des Landkreises Havelland mitteilt, ist das Antragsverfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes für Angehörige
muslimischer Religionsgemeinschaften abgeschlossen. Da im gesamten Land Brandenburg bis dato kein Antrag gestellt wurde, gilt das Verbot des Schlachtens warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung im Land Brandenburg (und im
Landkreis Havelland) uneingeschränkt. Wie bereits in den vergangenen Jahren, werden auch in diesem Jahr wieder gezielt Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Das islamische Opferfest „Kurban
Bayrami“ für Angehörige muslimischer Religi-onsgemeinschaften findet in diesem Jahr vom 10. bis 13. Januar statt. Es erinnert an die Bereitschaft Abrahams, einen seiner beiden Söhne zu opfern und dient heute in erster Linie dazu,
einen Teil des geschlachteten Tieres an bedürftige Muslime zu verteilen, als Zeichen der Versöhnung und Hilfe. Am ersten Tag des Opferfestes versammeln sich die Gläubigen in den Moscheen. Danach erfolgt die rituelle Schlachtung
der Opfertiere, die mit dem Kopf Richtung Mekka gelegt und nach festgelegten Regeln vom ältesten männlichen Familienmitglied geschlachtet werden. Im Koran gibt es eine Reihe von Vorschriften, die den Verzehr von Fleisch
bestimmter Tiere verbieten; darunter fällt auch – je nach Glaubensgemeinschaft - der Verzehr von Tieren, die vor ihrer Schlachtung betäubt worden sind. Diese Methode des Schlachtens ohne vorherige Betäubung des Schlachttieres wird
als Schächten bezeichnet. Dabei werden mit einem Querschnitt durch den Hals alle weichen Gewebe (Haut, Muskulatur, Sehnen, Nerven, Blutgefäße, Speise- und Luftröhre) bis auf die Wirbelsäule durchtrennt. Anschließend blutet das
betroffene Tier aus und stirbt nach einer gewissen Zeit. Sinn dieser Tötungsmethode ist es, eine möglichst gute Ausblutung des Tieres zu erzielen. Den gesamten Ablauf nimmt das Tier bei völlig erhaltenem Bewusststein war, da das
Gehirn noch sehr lange mit Blut von Blutgefäßen versorgt wird, die beim Schächtschnitt - der nur bis zur Wirbelsäule geführt wird – nicht durchtrennt werden. So konnten bei einigen Opfertieren Aufstehversuche bis zu 6 Minuten nach
erfolgtem Schächtschnitt beobachtet werden. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes muss jedes Schlachttier vor Beginn des Blutentzugs (des Schlachtens) betäubt werden, um so Schmerzen und Leiden während der Tötung zu
verhindern/vermindern. Folglich ist das Schächten hierzulande prinzipiell verboten und wird als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geahndet. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2002 kann jedoch
bei der zuständigen Behörde (Ministerium für ländliche Entwicklung, Umweltschutz und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg) ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden, wenn der Antragsteller begründet
nachweisen kann, dass er Moslem und zusätzlich Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, die den Verzehr von Fleisch geschächteter Tiere zwingend vorschreibt und er die notwendige Sachkunde und persönliche Eignung aufweist.
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