Noch kein Sperrbezirk im Havelland

07.03.2006 - Noch kein Sperrbezirk im Havelland - Katzen und Hunde nicht gefährdet -

Der Landkreis Havelland hat bis heute noch keinen positiven Befund zu einem untersuchten Wildvogel mit Verdacht auf Vogelgrippe. Jedoch gehen im Veterinäramt täglich eine Vielzahl von Anrufen ein, zu Fragen im Umgang mit Katzen und Hunden. Manche Tierhalter gehen sogar soweit, dass sie ihre Katzen vorsorglich einschläfern lassen wollen.
„Dazu besteht überhaupt kein Grund“ so Frau Dr. Ulrike Pfisterer, Amtstierärztin im Landkreis. „Wir haben bis jetzt noch keinen positiven Fall, d.h. keiner der gefundenen und untersuchten Wildvögel hat das gefährliche H5N1 Virus und auch die Übertragbarkeit von Katzen auf den Menschen ist noch nicht geklärt“.
Erst bei einem amtlich festgestellten Verdacht kommt es zur Errichtung eines Sperrbezirkes und einer Beobachtungszone. Nach der ersten Verordnung zur Änderung der Wildvogel-  Geflügelpestschutzverordnung dürfen dann im Sperrbezirk (3 km Umkreis um den Fundort) Katzen und Hunde nicht frei herumlaufen. Also sollte man dann Katzen im Haus belassen und Hunde im Freien nur an der Leine führen. Es gibt also keinen Grund Tiere einzuschläfern oder gar auszusetzen. Im Übrigen macht sich derjenige, der ein Tier aussetzt, nach § 3 Tierschutzgesetz strafbar. Hier handelt es sich um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das mit max. 25.000 € Bußgeld enden kann.
Wenn ein Sperrgebiet eingerichtet werden muss, d.h. wenn im Landkreis Havelland ein bestätigter Verdacht vorliegt, so wird dies sofort in der Tagespresse bekannt gegeben. In diesem Fall müssen neben den bereits aufgestallten Hühnern auch Tauben aufgestallt werden. In den betroffenen Gebieten führt das Veterinäramt umfangreiche Kontrollen durch. In anderen Landkreisen haben diese Kontrollen gezeigt, dass es trotz umfangreichen Bekanntmachungen in der Presse immer noch Geflügelhalter gab, die nicht gemeldet waren. In einem solchen Fall kann ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, mit einem Bußgeld bis max. 25.000 €. Außerdem bekommen diese nicht gemeldeten Geflügelhalter keinen finanziellen Ausgleich aus der Seuchenkasse bei einer eventuell notwendig werdenden Keulung des Geflügels.
Geflügelbetriebe, die im Sperrgebiet liegen, sind dann angehalten, den Personenverkehr auf ein Minimum zu reduzieren und Seuchematten auszulegen.