Grundlegende Änderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

13.01.2005 - Grundlegende Änderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz § 43 SGB VIII „Erlaubnis zur Tagespflege“

Wie das Jugendamt des Landkreises Havelland mitteilt, trat am 01.10.2005 das geänderte Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Kraft. Eine grundlegende Änderung betrifft den Bereich der Kindertagesbetreuung - Tagspflegepersonen. Gemäß § 43 (Abs.1) SGB VIII bedarf, wer Kinder

  • außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • länger als drei Monate betreuen will (Tagespflege),

der Erlaubnis, bereits ab der Betreuung eines Kindes. Dies gilt sowohl für öffentlich geförderte als auch für privat finanzierte Tagespflegestellen. Wer ein Kind ohne die entsprechende Erlaubnis betreut, handelt ordnungswidrig.
Alle Tagespflegepersonen sind aus diesem Grund aufgefordert, einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis bis spätestens 01. April 2006 zu stellen. Der Antrag ist einzureichen beim Landkreis Havelland, Jugendamt, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow.
Für Nachfragen steht Frau Lemme telefonisch unter 03385/ 551 2513 zur Verfügung.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Sie muss sich durch ihre Persönlichkeit, durch Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie soll auch über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.
Wird eine Erlaubnis erteilt, befugt sie zur Betreuung bis zu maximal fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Diese Regelung kann allerdings durch Landesrecht noch anders gestaltet werden. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt grundsätzlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind.