13.07.2006 -
Friedfischangeln ab 01.08.2006 ohne Fischereischein möglich Mit der Verabschiedung des ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im
Land Brandenburg durch den Brandenburger Landtag werden auch Änderungen zum Fischereigesetz Brandenburg ab dem 01. 08. 2006 in Kraft treten. Danach ist es möglich, Friedfische ohne Fischereischein zu angeln. Jedoch muss eine
Fischereiabgabemarke dafür erworben werden. Außerdem ist der Erwerb einer Angelkarte bzw. Angelberechtigung erforderlich. Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Personen, die von der
Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis – soweit vorhanden -, einen Pass oder einen Diplomatenausweis und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sowie die Angelkarte bei sich zu führen.
Fischereischeininhaber müssen den Fischereischein, den Nachweis über die Entrichtung einer Fischereiabgabe und eine Angelberechtigung bei sich führen. Auf Verlangen ist der Aufsichtsperson nach § 39 Fischereigesetz
Brandenburg das jeweilige Dokument aushändigen. Wer auf Raubfische oder in anderen Bundesländern angeln will, muss wie bisher auch künftig einen Fischereischein erwerben. Wer im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist
und deren Gültigkeit ausläuft, kann diesen Fischereischein in einen unbefristeten Fischereischein gegen eine einmalige Gebühr umtauschen. Abgabemarken können Kinder und Jugendliche (8. – 18. Lebensjahr) für ein Kalenderjahr zu
2,50 €, Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr für ein Kalenderjahr zu 12,00 € und Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr für fünf Kalenderjahre zu 40,00 € in der unteren Fischereibehörde, 14641 Nauen, Goethestr. 59/60
innerhalb der Öffnungszeiten und nach Absprache erwerben. |