18.10.2001 - Das Ordnungsamt informiert: Fahrzeuge müssen nach einem Umzug umgemeldet werden Aus aktuellem Anlass weist das Ordnungsamt des
Landkreises darauf hin, dass jeder Fahrzeughalter, der neu in den Landkreis Havelland zieht, sein Fahrzeug auch hier anmelden muss. Geregelt ist das in Paragraph 27 der Straßenverkehrszulassungsordnung: „Bei Wechsel des
regelmäßigen Standortes muss das Fahrzeug das Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirkes erhalten. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, sein Fahrzeug unverzüglich umzumelden.“ Entscheidend ist hierbei, so der Gesetzgeber, dass das
tatsächliche Verhältnis zwischen dem Halter und den Angaben im Fahrzeugschein übereinstimmt. Im Klartext heißt das: Ab dem Zeitpunkt, ab dem der neue Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt registriert ist, muss auch das Auto eine
HVL-Nummer tragen. Folgende Unterlagen müssen zum Ummelden vorgelegt werde: Die Doppelkarte als Versicherungsbestätigung, KFZ-Brief und Fahrzeugschein, das amtliche Kennzeichen, gültige TÜV (HU) und AU-Bescheinigungen sowie den
gültigen Ausweis bzw. den Pass mit Meldebescheinigung. Wird ein Zulassungsdienst oder aber ein freundlicher Nachbar beauftragt, muss zusätzlich eine Vollmacht vorgelegt werden. Bei Leasingfahrzeugen wird die finanzierende Bank
nach Rücksprache den Fahrzeugbrief an die Zulassungsstelle übersenden. Wer sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ummeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbußen bis zu 560 DM belegt werden kann. „Ertappte“
Fahrzeughalter werden zuerst zur Anhörung gebeten, auf die eine kostenpflichtige Zwangsanordnung erfolgt. Das Bußgeld, was dann zusätzlich zur Zulassungsgebühr fällig wird, könnte sich jeder sparen. |