Post von der Bußgeldstelle

05.08.2002 - Post von der Bußgeldstelle

Wer die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den Vorschriften der StVO anpasst, muss damit rechnen, dass er plötzlich in einen roten oder weißen Blitz schaut. Danach ärgern sich die Kraftfahrer grundsätzlich über die Behörde, die für die „Blitze“ zuständig ist und leider nur in Ausnahmefällen über sich selbst.

Wer in den Blitz geschaut hat, muss damit rechnen, dass er in den folgenden Wochen Post von der Polizei oder vom Landkreis bekommt. Für den Landkreis verschickt diese Post das Ordnungs- und Verkehrsamt, Sachgebiet öffentliche Ordnung und Sicherheit. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsübertretung wird eine Verwarnung mit Verwarngeld bzw. ein Anhörungsbogen zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens zugestellt. Welches Verfahren durchgeführt wird, richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Verwarnungen werden ausgesprochen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h. Die Verwarngeldhöhe beträgt gestaffelt innerorts bis zu 35 EURO und außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 30 EURO. Die Verwarnung mit einem Verwarngeld ist ein sogenannter „mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt“, der darauf abzielt, die Durchführung eines förmlichen Bußgeldverfahrens zu ersparen. Das heißt, dem Täter wird die Verkehrsordnungswidrigkeit nur vorgehalten, ohne darüber zu entscheiden. Ist er mit einer geringfügigen Geldbuße einverstanden und bezahlt er diese, ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Gebühren werden nicht erhoben. Eintragungen in das Verkehrszentralregister erfolgen nicht. Einsprüche sind gegen eine wirksame Verwarnung in der Regel nicht möglich. Das Gesetz sieht deshalb die Rücknahme einer wirksamen Verwarnung nicht vor. Ausnahmen sind möglich, wenn z. B. die Verwarnung durch eine Behörde ausgesprochen wird, die örtlich und sachlich nicht zuständig ist oder die Einverständniserklärung zur Bezahlung infolge arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang abgegeben wurde.

Wird das Verwarngeld innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verwarnung nicht bezahlt bzw. übersteigt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Bußgeldhöhe liegt gestaffelt zwischen 40 und 425 EURO. Dazu erfolgen Eintragungen in das Verkehrszentralregister mit bis zu vier Punkten und ab Überschreitungen von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts werden Fahrverbote bis zu drei Monaten ausgesprochen. Im Bußgeldverfahren werden außerdem Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt fünf Prozent des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 12,50 EURO. Dazu kommen die Kosten für die Postzustellungsurkunde, die für die Zustellung des Bußgeldbescheides vorgeschrieben ist.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die zuständige Behörde prüft dann, ob der Einspruch berechtigt ist, stellt gegebenenfalls das Verfahren ein, oder übergibt die Akten, soweit der Einspruch nicht berechtigt scheint, an die Staatsanwaltschaft. Dort erfolgt eine nochmalige Überprüfung und vorwiegend die Weiterleitung an das zuständige Gericht. Das Gericht entscheidet dann abschließend über den Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit.

Wenn man Fristen versäumt, ist es immer hilfreich, sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle in Verbindung zu setzen. Oftmals kann ein klärendes Telefongespräch mit dazu beitragen, sich unnötige Ausgaben zu ersparen.

Noch ein Wort in eigener Sache: Durch den Landkreis werden jährlich ca. 15.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeitet. Dahinter stehen 15.000 Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer, die zu einem nicht unerheblichen Teil der Auffassung sind, sie hätten das Recht die Mitarbeiterinnen der Bußgeldstelle zu beleidigen, zu beschimpfen und zu bedrohen.

Dieses Recht leitet die große Mehrheit offensichtlich aus der Tatsache ab, dass die Mitarbeiterinnen der Bußgeldstelle ja mit „ihren Steuergeldern“ bezahlt werden. Prinzipiell arbeiten die Mitarbeiterinnen nicht nach dem Grundsatz: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“. Allerdings wird auch bei mehrjähriger Tätigkeit in der Bußgeldstelle das „Fell“ nicht so dick, um alles von sich abtropfen zu lassen. Man darf jedoch davon ausgehen,  dass jeder, der sachlich und höflich nachfragt, eine sachliche und höfliche Antwort bekommt.

Auszug aus dem Verwarn- und Bußgeldkatalog (für Pkws)

Geschwindigkeits-
überschreitung
(km/h)

Verwarn- bzw. Bußgeld (EURO) bei Überschreitung
innerorts                 außerorts

Punkte

Fahrverbot (Monate)
bei Überschreitung
innerorts          außerorts

bis   10

  15

  10

     

11 - 15

  25

  20

     

16 – 20

  35

  30

     

21 – 25

  50

  40

1

   

26 – 30

  60

  50

3

   

31 – 40

100

  75

3

1

 

41 – 50

125

100

4

1

1

51 – 60

175

150

4

2

1

61 – 70

300

275

4

3

2

über  70

425

375

4

3

3