Fehlende Kfz-Haftpflichtversicherung – ein Kavaliersdelikt?

14.05.2002 - Fehlende Kfz-Haftpflichtversicherung – ein Kavaliersdelikt?

Jährlich muss die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Havelland ca. 5.000 gebührenpflichtige Verwarnungen wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aussprechen. Diese Zahl ist ein Indiz dafür, dass es eine größere Zahl von Fahrzeughaltern bzw. Kraftfahrern gibt, die es mit der Haftpflichtversicherung nicht so genau nehmen und die sich über die Folgen einer fehlenden Haftpflichtversicherung nicht im Klaren sind. Niemand kann für sich ausschließen, dass er auch einmal zum Unfallverursacher wird und eine Regulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss. Dabei können Kosten aus einem Verkehrsunfall oftmals Hunderttausende betragen und bei Personenschäden auch bis in die Millionen gehen.

Warum und zu welchem Zeitraum wird der Landkreis tätig?

Grundsätzlich gilt die Regelung: Keine Zulassung bzw. Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz. Entfällt der Versicherungsschutz nachträglich, kann der Versicherer bei der Zulassungsstelle Anzeige gemäß § 29c Pflichtversicherungsgesetz erstatten. Daraufhin hat die Zulassungsstelle unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dies geschieht in drei Schritten:

Mit dem ersten Schritt wird der Fahrzeughalter aufgefordert, sofort eine gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder den Fahrzeugschein abzuliefern und die Kennzeichen entwerten zu lassen. Dafür wird eine Frist von 7 Tagen gewährt. Die Aufforderung ist nicht gebührenpflichtig.

Wird die Frist nicht eingehalten, ergeht als zweiter Schritt eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 26 EURO zuzüglich Postzustellungsgebühren. Mit dieser Verwarnung wird die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges und ein Bußgeld in Höhe von 286 EURO angedroht. Als Frist werden weitere drei Tage gewährt.

Auf diese Verwarnung reagieren die Fahrzeughalter größtenteils und bringen eindrucksvolle Begründungen, warum der Versicherungsschutz bisher nicht erbracht werden konnte. In der Regel lässt die Überzeugungskraft der Vorträge aber zu wünschen übrig.

Die sogenannte Doppelkarte muss nicht persönlich abgegeben werden. Ein einfacher Brief benötigt ein bis zwei Tage und die Briefkästen der Kreisverwaltung sind Tag und Nacht geöffnet.

Sollten einmal objektive Gründe vorliegen, die es dem Halter oder einem Beauftragten unmöglich machen, in der gesetzten Frist den Versicherungsnachweis zu hinterlegen, sollte man zum Telefon greifen, die Zulassungsstelle anrufen und mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen zeitnahen Termin für das Erbringen des Versicherungsnachweises vereinbaren. Um sich gebührenpflichtige Maßnahmen zu ersparen, muss dieses Gespräch aber innerhalb der im ersten Schritt genannten Frist von sieben Tagen erfolgen.

Für gänzlich uneinsichtige Fahrzeughalter erfolgt im dritten Schritt nach Ablauf der Dreitagesfrist durch Vollzugsbedienstete des Landkreises die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges oder – falls dieses nicht auffindbar ist – die Ausschreibung zur Fahndung.

Neuigkeiten gibt es für die Halter, die meinen, die Gebühr aus der Verwarnung nicht bezahlen zu müssen. Falls ein Gebührenschuldner zukünftig Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle in Anspruch nehmen will, muss er damit rechnen, dass die Zulassungsstelle erst tätig wird, wenn die ausstehende Gebühr bezahlt ist.

Fehlender Haftpflichtversicherungsschutz ist eben kein Kavaliersdelikt und jeder Fahrzeughalter bzw. Kraftfahrer sollte sich vor Augen halten, welche Folgen es für ihn haben könnte, wenn er in einen Unfall verwickelt wird und auf eine Regulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verzichten muss.