15.11.2002 - Die Antragsfrist für die drei Rehabilitierungsgesetze wurde wegen des unverändert hohen Bedarfs bis zum 31.12.2003 verlängert. Das nimmt der Innenminister zum Anlass, auf die Möglichkeiten der Rehabilitierung der in der DDR/SBZ politisch Verfolgten hinzuweisen: Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bietet die Möglichkeit, Menschen, die aus politischen Gründen in Haft waren, zu rehabilitieren. Damit wird Ihnen einerseits
eine moralische Wiedergutmachung zu Teil, andererseits erhalten sie eine Haftendschädigung für jeden zu Unrecht erlittenen Haftmonat (Kapitalentschädigung). Die Höhe der Haftentschädigung gilt seit dem 01.01.2000.
Verfolgte, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Kapitalentschädigung erhalten haben, beantragen die Restsumme bei der Stelle, die die erste Summe ausgezahlt hat. Das ist in der Regel das rehabilitierende Landgericht gewesen.
Brandenburger Verfolgte, die Entschädigung von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Berlin nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten haben, wenden sich an die Landesaufnahmestelle für Aussiedler in Peitz,
Jurij-Gagarin-Ring 7, 03185 Peitz, die diese Aufgabe übernommen hat. Neue Anträge auf Rehabilitierung nach dem StrRehaG können bei dem Landgericht gestellt werden, in dessen Gebiet sich das Gericht befand, dass
damals das Urteil verkündete. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) bietet die Möglichkeit der Rehabilitierung für Menschen, die aus politischen Gründen Ihren Beruf aufgeben mussten. Das betraf z.B.
Lehrer oder Personen, die einen Ausreiseantrag gestellt hatten, aber auch politische Häftlinge. Ihnen ist dadurch ein Nachteil in der Rentenversicherung entstanden. Dieser Nachteil kann durch eine Rehabilitierung verringert werden.
Bedürftige Personen erhalten zusätzlich eine monatliche Unterstützung, wenn die Verfolgung mehr als drei Jahre dauerte oder wenn sie am 03.10.1990 noch andauerte. Die Höhe der moatlichen Zuwendung richtet sich nach
dem Grad der Bedüftigkeit. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) eröffnet die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen, die der politischen Verfolgung gedient haben, überprüfen zu lassen. Hat
eine Verwaltungsentscheidung zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte bzw. zu einer beruflichen Benachteiligung geführt, kann sie auf Antrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass
die Folgen der Maßnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Ausgenommen sind Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen sowie Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz
erfaßt werden. In den Ländern Mecklemburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin wurden1994 Rehabilitierungsbehörden eingerichtet. In Brandenburg gehört diese Behörde zum
Innenministerium. Anträge auf Rehabilitierung sind zu richten an: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Rehabilitierungsbehörde, Postfach 601165 Zu Beginn des Jahres 2001 hat das Innenministerium eine Zusammenarbeit mit
dem Landesbeauftragten für die Stasiunterlagen des Landes Berlin vereinbart. Während die Behörde des Bundesbeauftragten bei Fragen nach der Akteneinsicht helfen und Hinweise für das weitere Vorgehen mit auf
den Weg geben, können die Mitarbeiter des Berliner Landesbeauftragten auf zusätzliche Sachverhalte hinweisen, beispielsweise wie ein Antrag auf berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu formulieren ist, welche Hilfen
es für diejenigen gibt, die in der DDR in die Psychiatrie abgeschoben wurden, wie zwangsexmatrikulierten Studenten, verfolgten Schülern oder im Beruf Benachteiligten geholfen werden kann. Menschen mit verfolgungsbedingten
psychischen Störungen können an kompetente Ansprechpartner und Selbsthilfegruppen verwiesen werden. Sollten Bürgerinnen und Bürger eine Beratung wünschen, können sie sich vorab an eine Mitarbeiterin in der
Rehabilitationsbehörde im Ministerium des Innern wenden und dort einen Termin für ein Beratungsgespräch unter der Telefonnummer (0331) 866 - 2198 vereinbaren. Sie können aber auch unangemeldet zu den Sprechstunden des
Landesbeauftragten erscheinen. |