19.08.2002 - Verwaltungsgericht schafft Klarheit – Grünefeld kann in die Gliengemeinde wechseln Am vergangenen Freitag hat das Verwaltungsgericht Potsdam in einem Beschluss im
Eilverfahren beschieden, dass Amtsdirektor Heynisch den Gebietsänderungsvertrag der Gemeinde Grünefeld mit den Gemeinden des Amtes Schönwalde-Glien nicht unterschreiben muss. Die Begründung der Richter dürfte dem Amt Nauen – Land
allerdings jedoch nicht gefallen. Das Gericht entschied, dass die Unterschrift des Amtsdirektors nicht erforderlich ist, weil der Gebietsänderungsvertrag für Grünefeld allein von der Bürgermeisterin unterschrieben werden kann.
„Mit dieser Begründung ist der Weg frei für die freiwillige Gemeindeneuregelung. Wir werden den Vertrag sofort zur Genehmigung an das Innenministerium weiterleiten, da wir jetzt die Unterschrift des Amtsdirektors nicht mehr
zwangsweise ersetzen müssen“ so der scheidende Vizelandrat Burkhard Exner. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Grünefeld und den Gemeinden des Amtes Schönwalde-Glien (Paaren im Glien, Pausin,
Perwenitz, Schönwalde und Wansdorf) war bereits am 20.März 2002 von den Bürgermeistern und dem Amtsdirektor des Amts Schönwalde-Glien unterzeichnet worden. Der Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land weigerte sich zu unterschreiben.
Daher ordnete die Kommunalaufsicht des Landkreises an, dass der Amtsdirektor den Beschluss der Gemeinde Grünefeld auszuführen und den Vertrag zu unterschreiben habe. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wurde angeordnet. Gegen
die Anordnung hat das Amt und der Amtsdirektor geklagt und den Eilantrag gestellt, mit dem die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden sollte. Das Amts argumentierte, dass der Amtsdirektors nicht unterschreiben
müsse, weil der Vertrag rechtswidrig sei. Mit dem Vertrag werde das Amt Nauen-Land zum Teil zerstört, auch fehle es an einer Vereinbarung mit dem Amt Schönwalde-Glien über bestehende Verpflichtungen. In dem Eilverfahren hat das
Verwaltungsgericht jetzt entscheiden, dass diese Anordnung der Kommunalaufsicht „offensichtlich rechtswidrig“ sei. Allerdings nicht, weil der Vertrag rechtswidrig sei. Der Landkreis könne Herrn Heynisch aber nicht zur Unterschrift
zwingen, weil die Unterschrift des Amtsdirektors in diesem Fall gar nicht erforderlich sei. Die Amtsordnung (§ 4 Abs.3 2.Halbsatz AmtsO) sieht vor, dass in den Fällen, in denen eine Interessenkollision zwischen der amtsangehörigen
Gemeinde und dem Amt besteht, die Gemeinde allein vom Bürgermeister vertreten wird. Der Abschluss des Gebietsänderungsvertrages sei ein solcher Fall, urteilt das Verwaltungsgericht. An diesem Rechtsgeschäft sei das Amt beteiligt,
da es durch die Unterzeichnung des Gebietsänderungsvertrages ein amtsangehöriges Mitglied verlieren würde. Diese Begründung wurde in der Landkreisverwaltung mit Freude vernommen. Exner: „So gern haben wir noch nie ein Verfahren
verloren. Die Richter haben klargestellt, dass alle Voraussetzungen für den freiwilligen Gemeindezusammenschluss vorliegen und es auf die verweigerte Unterschrift des Amtsdirektor gar nicht ankommt. Der Genehmigung des
Gebietsänderungsvertrages dürfte daher nichts mehr im Wege stehen.“ |