Kataster- und Vermessungsamt weist auf die Gebäudeeinmessungspflicht für Bauherren hin Gebäude müssen in Liegenschaftskarten verzeichnet werden. Dieser Nachweis wird von
Notaren, Versicherungen, Banken, aber auch Polizei, Feuerwehr und anderen Rettungskräften benötigt. Stadt- und Verkehrsplaner sind ebenfalls darauf angewiesen, dass alle Gebäude in den Karten zu finden sind.
Das Kataster- und Vermessungsamt führt zur Zeit systematische Feldvergleiche für die digitale Liegenschaftskarte durch. Dabei wird u.a. überprüft, ob die nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz bestehende Verpflichtung zur
Gebäudeeinmessung erfüllt worden ist. Die Arbeiten zum Feldvergleich haben im August 2003 in Falkensee in den Ortsteilen Finkenkrug, Finkenkrug-Süd und Neu-Seegefeld begonnen und werden sich auf das gesamte Stadtgebiet und den
gesamten Landkreis erstrecken.
Wird nämlich auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte verpflichtet, das neu
errichtete Gebäude oder einen Anbau einzumessen und die Fortführung der amtlichen Liegenschaftskarte auf seine Kosten zu veranlassen. Die Einmessung ist unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren und nicht zu verwechseln mit dem
dort geforderten Nachweis über die Einhaltung der Hausgröße. Die Kosten sind abhängig vom Wert der fertigen baulichen Anlage und richten sich nach der Gebühren- und Kostenordnung.
Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung verjährt
nicht. Es bedarf auch keines Hinweises, der diese Pflicht auferlegt. Auch ein privater Bauleistungs- oder Architektenvertrag entbindet den Bauherrn nicht.
In den Fällen, wo eine Gebäudeeinmessung bisher fehlt, setzt sich das
Kataster- und Vermessungsamt mit dem Besitzer schriftlich in Verbindung. Wenn dieser nach einer gesetzten Frist die Einmessung nicht veranlasst, muss das Kataster- und Vermessungsamt diese vornehmen lassen und dem Besitzer in
Rechnung stellen.
Anlage: Bildauszug aus der elektronischen Liegenschaftskarte