21.05.2003 - Bewährte Form der Leistungsgewährung für Asylbewerber bleibt erhalten
Zu Jahresbeginn hat das brandenburgische Sozialministerium entschieden, dass die Landkreise zukünftig selbst entscheiden können, ob in besonderen Fällen Berechtigte
nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehende Leistungen in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erhalten sollen. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Asylbewerber, die länger als 36 Monate in
Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises leben und über deren Anerkennung noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt bzw. deren Ausreise aus besonderen humanitären Gründen entsprechend Genfer Flüchtlingskonvention nicht
vollzogen werden kann.Im Landkreis Havelland leben rund 300 Asylbewerber. Von der neuen Regelung sind etwa 55 Asylbewerber betroffen. Die Kreisverwaltung spricht sich für die Beibehaltung des hier seit dem Jahr
2000 praktizierten Chipkartensystems aus. Maßgeben dafür sind folgende Gründe:
Im Vergleich zur bundesweit verbreiteten Gutscheinpraxis bietet das Chipkartenverfahren sowohl für Nutzer als auch für die Verwaltung erhebliche Vorteile. Die Chipkarte entspricht als Zahlungsmittel der
allgemein üblichen EC-Karte. Sie berechtigt zum Kauf von Waren, soweit hierauf Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht und der Bedarf nicht durch andere Leistungen z.B. im Rahmen der Unterkunft in einer
Gemeinschaftseinrichtung abgedeckt sind.
- Nutzer der Chipkarte sind frei von möglicherweise entwürdigenden Umständen, die der Gebrauch von Gutscheinen mit sich bringen kann. Über den Kauf bestimmter Waren können sie mit der Chipkarte und im Rahmen ihnen zustehender
Leistungen selbst entscheiden.
- Der Umstieg vom bewährten Chipkartensystem auf Geldleistungen für einen kleinen Teil der Asylbewerber führte innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft keinesfalls zu einer Befriedung der Situation. Vergleichsweise wenigen
Asylbewerbern stünde ein großer Teil von Bewohnern gegenüber, denen auch nach neuer ministerieller Vorgabe weiterhin Chipkarten bewilligt werden müsste. Diesen könnte kaum vermittelt werden, warum sie keine Geldleistungen
erhalten. Eine veränderte Regelung trüge somit Unfrieden in die Einrichtungen. Dies liegt weder im Interesse der Bewohner in Unterkünften noch im Interesse der Bürger und Bürgerinnen im Landkreis.
- In dieser Frage ist außerdem auf das Gerechtigkeitsempfinden einer großen Zahl von Bürgern und Bürgerinnen im Landkreis Havelland Rücksicht zu nehmen, denen im Rahmen der unabweisbaren Verpflichtung zur Konsolidierung des
öffentlichen Haushalts der teilweise oder gänzliche Verzicht auf soziale Leistungen zugemutet werden muss. Die Entscheidung zur Beibehaltung des jetzigen Chipkartenverfahrens trägt dem in geeigneter Weise Rechnung.
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