23.06.2003 - Information zum Stand der Geflügelpestbekämpfung Wie das Amt für Veterinärwesen mitteilt, tritt am 18.06.2003 die 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen
Geflügelpest in Kraft. Demnach sind Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, wie z.B. Taubenauflässe wieder ohne Einschränkungen möglich.
Auch der ambulante Geflügelhandel kann ohne Einschränkungen erfolgen. Ein Verbringen von Geflügel aus Beständen kann ohne Auflagen erfolgen.
Folgende Forderungen bleiben bestehen und sind von jedem Geflügelhalter weiterhin zu beachten:
- Wer Geflügel (Enten, Gänse, Hühner, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Tauben) hält, hat dies dem Amtstierarzt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer
Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.
- Treten in einem Geflügelbestand Verluste von mehr als 2% innerhalb von 24 h auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so besteht nach § 9 Tierseuchengesetz Meldepflicht
beim Amtstierarzt.
- Jeder Geflügelhalter hat ein Register zu führen, in dem Zu- und Abgänge von Geflügel mit Angaben des Transportunternehmers und Erwerbers und Datum vermerkt sind.
Die Amtstierärztin, Frau Dr. Pfisterer lobt das vorbildliche Verhalten der Tierhalter, Vereine und Geflügelhändler, die in vorbildlicher Weise die erlassenen Einschränkungen und Auflagen beachtet haben. |