26.08.2003 - Neue Brandenburgische Bauordnung ist gültig ab 01.09.2003
– Baudezernent Jürgen Goulbier erläutert die wichtigsten Änderungen für den Bürger:
1. Der Bauantrag
- Er wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises und nicht mehr bei den Kommunen eingereicht.
- Ist er unvollständig, wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Bauvorlagen. gestellt. Wird diese nicht eingehalten, gilt der Bauantrag als zurückgenommen.
- Bautechnische Nachweise müssen nicht Bestandteil des eingereichten Bauantrages sein.
2. Die Behandlung des Bauantrages
- Für die Stellungnahmen aller zu beteiligenden Behörden gilt die Frist von einem Monat (außer bei Gemeinden, amtsfreien Städten und bei der Luftfahrtsbehörde; hier gelten 2 Monate).
- Wenn alle Stellungnahmen eingegangen sind, gilt die Frist von einem Monat bis zur Erstellung des Baubescheides.
3. Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung allein berechtigt noch nicht zum Baubeginn.
Der darf erst erfolgen, wenn u.a.nötige Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften wie etwa Fischereirecht oder Betriebsgenehmigungen und - erforderliche Prüfberichte über Statik, Wärme- und
Schallschutz vorliegen.
- Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Baufreigabe schriftlich vorbehalten.
- Die Baugenehmigung hat eine Konzentrationswirkung; d.h. die die Baugenehmigung einschließenden Genehmigungen sind inhaltlich in der Baugenehmigung aufgeführt.
- Die Geltungsdauer der Vorbescheide und Baugenehmigungen beträgt jetzt 4 Jahre mit einer einmaligen 2-jährigen Verlängerungsmöglichkeit.
- Es gibt keine Teilbaugenehmigungen mehr - für Baugrube oder Bauabschnitte werden nur noch Baufreigaben erteilt
4. Bautechnische Prüfung
- Die bautechnischen Nachweise für Statik, Wärme – und Schallschutz sind jetzt grundsätzlich für alle Vorhaben prüfen zu lassen.
- Eine Prüfbefreiung erfolgt nur bei Gebäuden geringer Höhe (letzter Fußboden unterhalb von sieben Metern über dem Gelände) ohne Aufenthaltsräume bis max. 150 m² überbauter Grundfläche.
5. Abnahme
- Es erfolgt nur noch eine Schlussabnahme, keine Rohbauabnahme mehr.
6. Zusätzliche Genehmigungsfreie Vorhaben
- U.a. Oberirdische Garagen mit nicht mehr als 50 m² überbauter Grundfläche, wenn sie zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück gehören,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, außer im Außenbereich,
- Sammelgruben mit nicht mehr als 10 m³ Behälterinhalt als Einzelantrag,
- Abbrüche.
- Aber: Die Bedingungen des §6 Br. Bauordnung zu Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zum Nachbargrundstück etc.) sind auch bei Genehmigungsfreiheit zu berücksichtigen!
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