Neue Brandenburgische Bauordnung ist gültig ab 01.09.2003

26.08.2003 - Neue Brandenburgische Bauordnung ist gültig ab 01.09.2003 – Baudezernent Jürgen Goulbier erläutert die wichtigsten Änderungen für den Bürger:

1. Der Bauantrag

  • Er wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises und nicht mehr bei den Kommunen eingereicht.
  • Ist er unvollständig, wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Bauvorlagen. gestellt. Wird diese nicht eingehalten,  gilt der Bauantrag als zurückgenommen.
  • Bautechnische Nachweise müssen nicht Bestandteil des eingereichten Bauantrages sein.

2. Die Behandlung des Bauantrages

  • Für die Stellungnahmen aller zu beteiligenden Behörden gilt die Frist von einem Monat (außer bei Gemeinden, amtsfreien Städten und bei der Luftfahrtsbehörde; hier gelten 2 Monate).
  • Wenn alle Stellungnahmen eingegangen sind, gilt die Frist von einem Monat bis zur Erstellung des Baubescheides.

3. Baugenehmigung

  • Die Baugenehmigung allein berechtigt noch nicht zum Baubeginn.
  • Der darf erst erfolgen, wenn u.a.nötige Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften wie etwa Fischereirecht oder Betriebsgenehmigungen und - erforderliche Prüfberichte über Statik, Wärme- und Schallschutz vorliegen.
  • Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Baufreigabe schriftlich vorbehalten.
  • Die Baugenehmigung hat eine Konzentrationswirkung; d.h. die die Baugenehmigung einschließenden Genehmigungen sind inhaltlich in der Baugenehmigung aufgeführt.
  • Die Geltungsdauer der Vorbescheide und Baugenehmigungen beträgt  jetzt 4 Jahre mit einer einmaligen 2-jährigen Verlängerungsmöglichkeit.
  • Es gibt keine Teilbaugenehmigungen mehr - für Baugrube oder Bauabschnitte werden nur noch Baufreigaben erteilt

4. Bautechnische Prüfung

  • Die bautechnischen Nachweise für Statik, Wärme – und Schallschutz sind jetzt grundsätzlich für alle Vorhaben prüfen zu lassen.
  • Eine Prüfbefreiung erfolgt nur bei Gebäuden geringer Höhe (letzter Fußboden unterhalb von sieben Metern über dem Gelände) ohne Aufenthaltsräume bis max. 150 m² überbauter Grundfläche.

5. Abnahme

  • Es erfolgt nur noch eine Schlussabnahme, keine Rohbauabnahme mehr.

6. Zusätzliche Genehmigungsfreie Vorhaben

  • U.a. Oberirdische Garagen mit nicht mehr als 50 m² überbauter Grundfläche, wenn  sie zu einem  Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück gehören,
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, außer im Außenbereich,
  • Sammelgruben mit nicht mehr als 10 m³ Behälterinhalt als Einzelantrag,
  • Abbrüche.
  • Aber: Die Bedingungen des §6 Br. Bauordnung zu Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zum Nachbargrundstück etc.) sind auch bei Genehmigungsfreiheit zu berücksichtigen!