Leitfaden Nr. 4 zum Arbeitslosengeld II

01.09.2004 - Leitfaden Nr. 4 zum Arbeitslosengeld II: Fragen rund um das Wohneigentum

Die vom Sozialamt herausgegebene Reihe an Informationen zum Arbeitslosengeld II wird jetzt mit dem Schwerpunkt „Wohneigentum“ fortgesetzt. „Wir haben gerade im Havelland viele Betroffene, die sich nun fragen, was wird mit meinem Haus, mit meinem Grundstück ab kommendem Jahr?“, erläutert Sozialdezernentin Margarethe von Fintel. „Deshalb haben wir alles Wissenswerte zum Thema selbst genutztes Wohneigentum im vierten Leitfaden zusammengetragen.“
Grundsätzlich gilt, dass ein selbst genutztes Wohnhaus mit bis zu 130 Quadratmetern Grundfläche angemessen und damit geschütztes Vermögen ist. Die Grundstücksgröße kann im innerstädtischen Bereich 500, im ländlichen Bereich 800 Quadratmeter betragen.
Wenn Haus oder Grundstück größer sind, wird im Einzelfall geprüft, ob der Verkauf der Immobilie zur Sicherung des Lebensunterhaltes tatsächlich in Betracht kommen könnte. Dazu werden persönliche Lebensumstände, der Verkehrswert und der tatsächlich erzielbare Verkaufserlöse betrachtet. Auch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine teilweise Untervermietung werden erwogen. Ist das nicht möglich oder kann ein Hausgrundstück nur mit erheblichem Verlust verkauft werden, wird eine Verwertung nicht verlangt.
Wenn eine Immobilie nach gründlicher Prüfung tatsächlich nicht als angemessen eingeschätzt wird, wird schließlich sorgfältig abgewogen, ob ein Verkauf zumutbar ist. Wenn jemand z.B. jahrzehntelang mit seiner Familie in diesem Haus gelebt hat und ein Verkauf ihn seines Lebensmittelpunktes und fester Bindungen zu Nachbarschaft und Freundeskreis berauben würde, käme auch eine darlehensweise Gewährung der Hilfe in Betracht.

Als Kosten der Unterkunft werden bei Hauseigentümern folgende Ausgaben übernommen:

  • Grundsteuer
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude
  • Ein angemessener, nachgewiesener Erhaltungsaufwand
  • Kreditzinsen

Die Übernahme einer Kredittilgung ist jedoch ausgeschlossen, da sie der Vermögensbildung dient. Hier müsste man mit dem Kreditgeber über eine mögliche Stundung für die Dauer des ALGII-Bezuges verhandeln.

Der Leitfaden Nr. 4 ist in den Bürgerservicebüros erhältlich und kann hier heruntergeladen werden (PDF-Datei).