Schutzmaßnahmen gegen die Verschleppung der Vogelgrippe

13.02.2004 - Schutzmaßnahmen gegen die Verschleppung der Vogelgrippe notwendig

Seit Ende 2003 breitet sich eine Geflügelpest („Vogelgrippe“)-Epidemie in Asien aus, die zu einem Massensterben in Geflügelfarmen geführt hat. Bisher hat sie China, Indonesien, Japan, Kambodscha, Laos, Südkorea, Thailand und Vietnam erfasst.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung, und Landwirtschaft hat auf diesen erneuten Seuchenausbruch mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest reagiert und für das gesamte Bundesgebiet – und damit auch für das Land Brandenburg -  konkrete Schutzmassnahmen erlassen, die seit dem 7. Februar 2004 in Kraft sind:

  • Wer im Landkreis Havelland Hühner, Enten, Gänse, Fasanen, Rebhühner, Wachteln oder Tauben hält und seinen Bestand bisher noch nicht beim Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung angemeldet hat,  muss dies unverzüglich nachmelden (Tel.: 03321-403 5507), unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie Anzahl, Nutzungsart und Standort der Tiere.
  • Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand mit Hühnern (einschl. Perl- und Truthühnern), Enten oder Gänsen zwischen 2 bis 3% Verluste auf oder kommt es zu erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ist unverzüglich das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelsicherheit zu informieren (außerhalb der Bürozeiten bitte an die Leitstelle in Rathenow  wenden).
  • Jeder Geflügelhalter muss ein Register führen, in das er bei Zu- oder Abgang von Geflügel Name und Anschrift des Transporteurs einträgt ebenso wie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers der Tiere bzw. des Erwerbers; auch die Geflügelart ist im jeweiligen Fall anzugeben.
  • Wird die Geflügelhaltung von betriebsfremde Personen betreten, sind Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat, anzugeben.
  • Jeder Geflügelhalter hat sicherzustellen, dass alle Personen, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig sind, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegen und diese während der Ein- oder Ausstallung tragen; die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zur reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

Der Verordnungstext in der Originalfassung kann im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 07.02.2004, S. 2053 nachgelesen werden.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung:
Amt für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Amtstierärztin Dr. Pfisterer, Goethestrasse 59/60, 14641 Nauen,Tel.: 03321 – 403 5510