Keine Schächterlaubnis im Landkreis Havelland

12.01.2005 - Keine Schächterlaubnis im Landkreis Havelland

Das islamische Opferfest „Kurban Bayrami“ für Angehörige muslimischer Religionsgemeinschaften findet in diesem Jahr vom 19. bis 24. Januar statt. Es erinnert an die Bereitschaft Abrahams, einen seiner beiden Söhne zu opfern und dient heute in erster Linie dazu, einen Teil des geschlachteten Tieres an bedürftige Muslime zu verteilen, als Zeichen der Versöhnung und Hilfe.
In einigen islamischen Glaubensgemeinschaften gilt das Gebot, dass der Verzehr von Tieren, die vor ihrer Schlachtung betäubt worden sind, nicht erlaubt ist. Deshalb wird dann die Methode des Schächtens  - Schlachten ohne Betäubung – angewandt.
Diese Art des Schlachtens ist nach Tierschutzgesetz in Deutschland verboten; man kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Bei der zuständigen Behörde, dem brandenburgischen Ministerium für ländliche Entwicklung, Umweltschutz und Verbraucherschutz, wurde kein solcher Antrag gestellt. Damit gilt das Verbot des Schlachtens warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung im Land Brandenburg, auch im Landkreis Havelland,  uneingeschränkt.
Wie bereits in den vergangenen Jahren, werden auch in diesem Jahr wieder gezielt Kontrollen zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.

Weitere Informationen:

Am ersten Tag des Opferfestes versammeln sich die Gläubigen in den Moscheen. Danach erfolgt die rituelle Schlachtung der Opfertiere, die mit dem Kopf Richtung Mekka gelegt und nach festgelegten Regeln vom ältesten männlichen Familienmitglied geschlachtet werden.
Im Koran gibt es eine Reihe von Vorschriften, die den Verzehr von Fleisch bestimmter Tiere verbieten; darunter fällt auch – je nach Glaubensgemeinschaft – das Fleisch von Tieren, die betäubt worden sind. Deshalb gilt hier das Verfahren des Schächtens. Dabei werden mit einem Querschnitt durch den Hals alle weichen Gewebe (Haut, Muskulatur, Sehnen, Nerven, Blutgefäße, Speise- und Luftröhre) bis auf die Wirbelsäule durchtrennt.
Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes muss jedes Schlachttier vor Beginn des Blutentzugs (des Schlachtens) betäubt werden, um so Schmerzen und Leiden während der Tötung zu vermindern. Folglich ist das Schächten hierzulande prinzipiell verboten und wird als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geahndet.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2002 kann jedoch bei der zuständige Behörde  ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden, wenn der Antragsteller begründet nachweisen kann, dass er Moslem und zusätzlich Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, die den Verzehr von Fleisch geschächteter Tiere zwingend vorschreibt und er die notwendige Sachkunde und persönliche Eignung aufweist.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung:
Amt für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Amtstierärztin Dr. Pfisterer, Goethestrasse 59/60, 14641 Nauen
Tel.: 03321 – 403 509