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Ab 3. April nur noch Corona-Basismaßnahmen

Das Brandenburger Landeskabinett hat auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes eine neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg beschlossen. Diese gilt zunächst vom 3. bis 30. April 2022 und enthält die Corona-Schutzmaßnahmen, die nach dem 2. April 2022 in Brandenburg gelten.

Das Brandenburger Landeskabinett hat am Dienstag auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes eine neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg, die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung, beschlossen.  Diese gilt zunächst vom 3. bis 30. April 2022 und enthält die Corona-Schutzmaßnahmen, die nach dem 2. April 2022 in Brandenburg gelten.

Die wichtigsten Regeln ab 3. April 2022 im Überblick:

In geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, zum Beispiel Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und Obdachlosenunterkünfte, müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen).

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs gilt für alle Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

In Schulen gilt ab dem 3. April 2022 keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen. Wie bisher müssen sie sich aber weiterhin an drei bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene. Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf das Coronavirus testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten.

Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Auch für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gilt eine Testpflicht. In Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sie sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.