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Verschärfte Kontaktbeschränkungen in neuer Corona-Eindämmungsverordnung

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt im Land Brandenburg die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die bis zum 21. Dezember 2020 schärfere Kontaktbeschränkungen vorsieht.

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt im Land Brandenburg die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die bis zum 21. Dezember 2020 schärfere Kontaktbeschränkungen vorsieht. Zudem enthält die Verordnung Regelungen zur Ausweitung der Maskenpflicht.

Private Treffen sind nun auf den eigenen sowie einen weiteren Haushalt, jedoch maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten werden dabei nicht mitgezählt. Ausgenommen sind außerdem Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Menschen. Die Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich für den privaten Wohnraum und auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung ausgeweitet. Sie gilt nun auch unmittelbar vor Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Ferner muss in allen öffentlich zugänglichen Räumen und an Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Das betrifft etwa Banken, Postfilialen und Behörden.

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels können unter Hygieneauflagen weiter geöffnet bleiben. Neben der Maskenpflicht muss unter anderem darauf geachtet werden, dass der Zutritt so zu steuern ist, dass Warteschlangen vermieden werden. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass sich bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter und für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten.

Auch Kitas und Schulen bleiben weiter geöffnet. Allerdings wird auch dort die Maskenpflicht ausgeweitet. Sie gilt jetzt für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht. Alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr müssen die Mund-Nasen-Bedeckung nur außerhalb des Unterrichtes tragen. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sowie Besucher müssen dagegen nunmehr im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Gaststätten, Bars und andere gastronomische Angebote sind weiterhin grundsätzlich für den Publikumsverkehr zu schließen. Nach wie vor ist nur der Außerhausverkauf erlaubt. Auch die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt.

Die Eindämmungsverordnung sieht darüber hinaus vor, dass Landkreise oder kreisfreie Städte beim Überschreiten eines 7-Tages-Inzidenzwertes von 200 weitere gezielte Schutzmaßnahmen treffen. Im Havelland liegt der Wert derzeit bei 136,2 (Stand 1. Dezember).

Was die Weihnachtstage angeht, so hat die Landesregierung Brandenburgs bereits angekündigt, dass vom 23. bis 27. Dezember 2020 leichte Lockerungen der Kontaktbeschränkung angedacht sind, sofern es die Situation dann zulässt. In diesem Zeitraum sollen private Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten möglich sein. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland auf seiner Internetseite unter www.havelland.de/coronaviruszusammengestellt. Dort ist auch die neue Eindämmungsverordnung zu finden. Für Fragen rund um die Corona-Verordnung steht zudem das Bürgertelefon der Landesregierung zur Verfügung. Es ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr unter 0331/866 50 50 erreichbar.

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg