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Für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen sind neben den Wahlbehörden vor allem die gesetzlich bestimmten Wahlorgane verantwortlich. Gesetzliche Wahlorgane sind - bezogen auf die Wahl des Kreistages - der Kreiswahlausschuss, der Kreiswahlleiter, die in den Wahlbezirken gebildeten Wahlvorstände und deren Wahlvorsteher sowie die gesondert gebildeten Briefwahlvorstände mit deren Wahlvorstehern.
In jedem Landkreis wird rechtzeitig vor der Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. Vorsitzender ist der Kreiswahlleiter, der ggf. vom stellvertretenden Kreiswahlleiter vertreten wird. Der Kreiswahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenden Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen. Die Beisitzer müssen im Wahlgebiet (Landkreis) wahlberechtigt sein. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter, dem stellvertretenden Kreiswahlleiter sowie den fünf Beisitzern. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags dürfen nicht Mitglied im Kreiswahlausschuss sein.
Der Kreiswahlleiter ist als gesetzliches Wahlorgan auf Ebene des Landkreises zugleich Vorsitzender des Kreiswahlausschusses und wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode durch den Kreistag berufen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern besteht. Der Wahlleiter der Gemeinde beruft sie aus den wahlberechtigten Personen. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags dürfen nicht Mitglied im Wahlvorstand sein. Für die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses der Kreistagswahl werden durch den Kreiswahlleiter besondere Briefwahlvorstände gebildet.