Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Corona-Schutzmaßnahmen bis 2. April verlängert

Das Brandenburger Landeskabinett hat in einer digitalen Sondersitzung eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die ab Freitag, den 18. März gilt.

Brandenburger Kabinett beschließt neue Verordnung

Das Brandenburger Landeskabinett hat heute früh in einer digitalen Sondersitzung eine neue Corona-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Eindämmungsverordnung ablöst. Die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt bereits am morgigen Freitag, den 18. März, in Kraft und soll vorerst bis 2. April gelten. Brandenburg nutzt mit dieser Verordnung die vom Bund geplante Übergangsregelung im neuen Infektionsschutzgesetz, das am 18. März vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll.

 

Die Corona-Regeln ab 18. März im Überblick:


Die wichtigste Neuerung beinhaltet die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für nicht Geimpfte bei privaten Zusammenkünften.

Die 3G-Regel bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio), Beherbergungen, Busreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge wird aufgehoben.  Die Nachweispflicht entfällt zukünftig.

Bestehen bleibt die 3G-Pflicht indes in Gaststätten, Theatern, Kinos, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen, bei Zusammenkünften künstlerischer Amateurensembles und in Innen-Spielplätzen. Die 2G-Regel (vollständig geimpftodernachweislich genesen) gilt hingegen in Diskotheken, Clubs, Festivals und ähnlichen Einrichtungen.

In den Schulen bleibt die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ebenso wie die Testpflicht drei Mal pro Woche zunächst bis zum 2. April bestehen. In Kindertagesstätten müssen Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr weiterhin an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche getestet werden. Die Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte bzw. nachweislich Genesene.

Auch bleibt die Maskenpflicht in vielen Einrichtungen und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bestehen. Eine medizinische Maske (OP-Maske) ist beispielsweise bei Gottesdiensten, körpernahen Dienstleistungen, Hochzeiten und Bestattungen erforderlich. Gleiches gilt für Restaurants und Hotels sowie im öffentlichen Personennahverkehr für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre.

Eine FFP2-Maske ist ab dem 18. März weiterhin im Einzelhandel, im öffentlichen Personennahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in kulturellen Einrichtungen wie Theater oder Kino zu tragen.