Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Wohin mit den Gartenabfällen? Das Verbrennen ist verboten

Viele Gärten werden aktuell aus ihrem Winterschlaf befreit und fit für den Frühling gemacht. Dabei fallen jede Menge Grünschnitt und Gartenabfälle an, die ordentlich entsorgt werden müssen. Denn das Verbrennen von Grünschnitt, Gartenabfällen und Altholzsortimenten ist verboten und kann bei einem Verstoß ein Bußgeld nach sich ziehen.

Unter das Verbrennungsverbot fallen Grün- und Strauchschnitt, Laub, Äste, Rasenschnitt und Wurzeln. Diese Abfälle können ohne Weiteres direkt im eigenen Garten kompostiert, in der Biotonne entsorgt, aber auch an den Wertstoffhöfen oder bei Fachbetrieben abgeben werden.

Das Verbrennen von Altholzsortimenten, wie Altholz aus Sperrmüll (Holzmöbel), aus dem Baubereich (z. B. Holzwerkstoffe, Schalhölzer), aus dem Abbruch und Rückbau (z. B. Dielen, Spanplatten, Holzfachwerk, Konstruktionshölzer, Fenster- und Türrahmen) sowie Holzpaletten, ist ebenfalls verboten. Diese sind in aller Regel mit Holz- und Brandschutzmitteln oder Farbe behandelt. Bei einer Verbrennung können Schadstoffe entstehen, die der Natur, Umwelt und dem Menschen schaden. Doch egal, ob es naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz ist, das beseitigt werden soll: Gesetzlich handelt es sich um Abfall. Dementsprechend müssen auch Altholzabfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zugeführt werden. Holzmöbel (Sperrmüll) können beispielsweise über die Sperrmüllsammlung von Privathaushalten gebührenfrei abgegeben werden, Altholz aus dem Baubereich und Abbruch/Rückbau kann gebührenpflichtig bei den Wertstoffhöfen oder über einen Fachbetrieb entsorgt werden.

Weitere Informationen erhalten Bürgerinnen und Bürger über die Abfallberatung des Landkreises Havelland sowie auf den Seiten der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde unter: www.havelland.de/umwelt-landwirtschaft/umwelt/untere-abfallwirtschafts-bodenschutzbehoerde/.