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Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Ver­braucherschutz (MSGIV) hat darauf hingewiesen, dass akut behandlungsbedürftigen Ukraine-Flüchtlingen in der aktuellen Situation unbürokratisch der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ermöglicht werden soll. Der normale Werdegang über das Sozialdezernat mit Aus­händigung der Krankenkassenkarte ist derzeit ins­besondere bei akutem Behandlungsbedarf nicht zeitnah möglich. Auch von dem Erfordernis, einen Behand­lungsschein vorzulegen, ist derzeit abzusehen.

Solange eine Versorgung mit der elektronischen Gesundheitskarte nach Maßgabe der Rahmen­vereinbarung eGK oder einem vorläufigen Ersatzdokument noch nicht möglich ist, kann die Rech­nungslegung nach Auskunft des MSGIV aus dem stationären oder ambulanten Bereich sowie von Apotheken direkt an die örtlich zuständigen Sozialämter erfolgen. Im Landkreis Havelland ist dafür das Amt für Ausländerangelegenheiten zuständig (Landkreis Havelland, Amt 55, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, Fax-Nr. 03385/55132530; asylblg@havelland.de ). Der Rechnungslegung sollten Kopien der Identitätspapiere und das anliegende Formular beigefügt werden. Das Amt für Ausländerangelegenhei­ten des Landkreises Havelland soll durch die Behandelnden auch auf etwaigen Rezepten vermerkt wer­den, damit den Apotheken eine Rechnungslegung gegenüber der hiesigen Behörde ermöglicht wird.

Dies gilt für alle Personen, die sich mit einem gültigen Pass als ukrainische Staats­bürger/in ausweisen oder einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegen und akut behandlungsbedürftig sind. Das umfasst alle herkömmlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor dem Hinter­grund, dass gerade Kinder vielfach traumatisiert sind, gilt dies beispielsweise auch für die Gewährung psychotherapeutischer Behandlungen, einschließlich ggf. erforderlicher Sprachmittler.

Die ambulanten ärztlichen Leistungen sind nach den Grundsätzen der GOÄ mit dem üblichen Steigerungsfaktor von 2,3 abrechenbar. Den Rechnungen ist eine Kopie des jeweils vor­gelegten Identitätsnachweises beizufügen. Rechnungen über zahnärztliche Leistungen sollen an die Kassen­zahnärztliche Vereinigung gereicht werden, die sodann an die zuständige Behörde herantritt. Diese Regelung gilt nur solange, bis der/die Patient/in über keine elektronische Gesundheitskarte oder ein vorläu­figes Ersatzdokument verfügt.