Artenschutz

Kraniche in Groß Behnitz (Frühjahr 2021) Kraniche in Groß Behnitz (Frühjahr 2021) Kraniche in Groß Behnitz (Frühjahr 2021)
Kraniche in Groß Behnitz (Frühjahr 2021)

Der Landkreis Havelland bietet mit seinen unterschiedlichen Lebensräumen in der freien Landschaft aber auch mit seinen Dörfern und Städten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tier- und Pflanzenarten.

Einige dieser Arten und deren Lebensstätten sind über das Bundesnaturschutzgesetz besonders und teilweise streng geschützt.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben den allgemein bekannten Vogelarten wie Feld- und Haussperling, Mauersegler, Hausrotzschwanz, Bachstelze & Co. auch Insekten, wie z.B. Hornissen und diverse Käferarten.

Aber auch Vertreter der streng geschützten Arten wie Weißstorch, Zauneidechse, Kammmolch, Biber, Fledermäuse und Eulen sind im Landkreis Havelland vertreten.

Besonders und streng geschützte Arten können sowohl Bestandteil in Plan- und Genehmigungsverfahren sowie Bauvorhaben aber auch Teil von Konflikten in alltäglich genutzten Bereichen wie Haus und Garten sein.

 

  • Gebäude jeglicher Art können Lebensstätten geschützter Arten sein. Zu den gebäudebewohnenden Arten gehören neben den bekannten Vogelarten wie z.B. Dohlen, Mauersegler, Haussperlinge, Hausrotschwanz und Bachstelze, Insekten (z.B. Hornissen) auch die nachtaktiven Arten wie Fledermäuse und Eulen, die man seltener zu Gesicht bekommt.
  • Nicht nur die Arten selbst, sondern auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Nester, Höhlen) sind über das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Einige Quartiere sind zudem ganzjährig geschützt, auch wenn diese gerade unbesetzt sind. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich bestimmte Arten witterungsbedingt aus den Sommerquartieren in ihre Winterquartiere zurückziehen oder umgekehrt.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) umfassend zu berücksichtigen, sind vor geplanten Abriss-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die Gebäude (ggf. auch die nähere Umgebung) von einem Gutachter auf das Vorkommen dieser Arten und Lebensstätten hin zu untersuchen.

  • Sollte vor Beginn oder während der Maßnahmen das Vorkommen von Arten und deren Lebensstätten festgestellt werden, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland zu kontaktieren, um die weiteren Abläufe abzustimmen.
  • Im Anschluss könnte ein Genehmigungs- oder Befreiungsverfahren folgen. Bitte beachten Sie, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen einen längeren Zeitraum beanspruchen können. Daher ist eine frühzeitige Planung empfehlenswert. Mit Hilfe von Bauzeiten und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen lassen sich viele der geplanten Maßnahmen konfliktarm durchführen. Damit können Baustopps und ggf. Bußgeld- oder Strafverfahren vermieden werden.

Bäume, der Garten, der Dachkasten oder die Fassade des Hauses, die Garage oder der Geräteschuppen – für verschiedene Arten sind diese interessante Lebensstätten.

In einigen Fällen können Konflikte vermieden werden, indem man sich über die einzelnen Arten informiert.

Hornissen
Hummeln
Waldbienen
Ameisen
Schwalben
Spechte

Sollten Fragen zum Umgang mit diesen Arten im Wohnumfeld entstehen oder ein Zusammenleben nicht möglich sein, können Sie die untere Naturschutzbehörde kontaktieren.

Weitere Informationen zur Umsetzung und Beseitigung von Hornissen-, Hummel-, und Wildbienennestern können Sie der Internetseite des Landesamtes für Umwelt (LfU) in Brandenburg entnehmen.

 

  • Die Bereitstellung von Naturschutzfachdaten obliegt dem Landesamt für Umwelt. Bitte nehmen Sie dort Kontakt auf, wenn Sie dazu Fragen haben.

     

    Ausnahmen und Befreiungen

  • In Ausnahmefällen kann die untere Naturschutzbehörde auch Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den naturschutzrechtlichen Verboten erteilen. In diesen Fällen werden formlose Anträge auf artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder auf Befreiungen gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde geprüft.

  • Beteiligungen

  • Im Verwaltungsverfahren sind nach § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 BbgNatSchAG die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Hier ist eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat zu gewähren.

  • Gemäß § 35 BbgNatSchAG ist ebenso der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen einzubeziehen. Auch hier ist eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat zu gewähren.

  • Bearbeitungszeit

  • Die Bearbeitungszeit der vollständigen (!) Antragsunterlagen beträgt mind. drei Monate.

Für einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG sind folgende Unterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen:

  • formloses Antragsschreiben
  • Grundstück mit Gemarkung, Flur und Flurstück (ggf. Flurstückskarte)
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung oder Eigentumsnachweis für die beantragte Fläche
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens
  • Angaben zur betroffenen Art sowie Anzahl
  • Alternativenprüfung und Darlegung des Erhaltungszustands der Population
  • Darstellung vorgesehener Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung, zum Ausgleich und Ersatz der entstehenden
    Beeinträchtigungen

  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg i. V. m. Gebührenordnung Umwelt
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    Hinweis
    Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.