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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause? Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

  • Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
  • zur Anbringung der Stempelplakette
  • zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.

Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Die Fahrzeugpapiere müssen Sie dabei haben. Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.

Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Ihnen hierzu eine elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) Ihrer Versicherung zugeteilt sein, mit dem Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung".

Nach der Außerbetriebsetzung dürfen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen auf direktem Wege nach Hause geschehen.

Rechtsgrundlagen