Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Tempo 100 für Gespanne

Mit Wirkung vom 21.10.2005 der dritten Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, ausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswese, hat sich folgende Regelung ergeben:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Folgende wesentliche Änderungen gibt es:

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
  • Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.

Die neue Regelung:

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80.

  • Voraussetzung: Das Zugfahrzeug muss entweder beschrieben sein als
    • PKW
    • Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder
    • anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht
    • alle Fahrzeuge müssen mit ABS ausgerüstet sein  
  • Voraussetzung: Der Anhänger muss
    • für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.
  • Voraussetzung: Die Anhängerbereifung...
    • darf nicht älter als 6 Jahre sein (DOT), danach Reifen erneuern 
    • müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen 
    • darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen
  • Voraussetzung: Masseverhältnis
    • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:

zG Anh = X x m Zugfz leer

mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug

Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:

Technische Ausrüstung des Anhängers:

ohne Bremse und ohne hydraulische Stoßdämpfer

  •  0,3

mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern

  • Wohnwagen
    •  0,8 bzw. 1,0*
  • andere Anhänger
    • 1,1 bzw. 1,2*

Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:

  • einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
  • mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,

oder das Zugfahrzeug…

...ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.

  • Voraussetzung
    • Erstausrüstung: Der Hersteller bereitet den Anhänger ab Werk auf Tempo 100 km/h vor.
    • Nachrüstung : Bei Erfüllung der Voraussetzung für Anhänger wird dieser dem TÜV, DEKRA oder GTÜ vorgestellt. Die Sachverständigen stellen ein Gutachten für Tempo 100 km/h aus.

Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik-Stabilisierungseinrichtung und sollen die erhöhten X-werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert.

  • Voraussetzung: 100 km/h Plakette
    • Unter Vorlage des Gutachtens von TÜV, DEKRA oder GTÜ können Sie bei der Zulassungsstelle die Ausnahmegenehmigung für den 100 km/h - Betrieb und die gesiegelte Tempo 100 Plakette beantragen. Erst nachdem Sie diese Plakette an der Rückseite Ihres Anhängers angebracht haben, können Sie die Tempo 100 Regelung nutzen. Die Bescheinigung gilt nur für diesen Anhänger und ist mit den Kfz-Papieren permanent mitzuführen.
  • Zusammenfassung / Ergebnis:
    • Ist eine der unter den oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Sie die Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombination nicht in Anspruch nehmen. Nach der alten Tempo 100 Regelung ausgestellte Genehmigungen für eine Kfz-Anhänger-Kombination behalten als Nachweis der Tempo 100 Eignung des Anhängers ihre Gültigkeit.

Quelle: TÜV/DEKRA/KÜS

Rechtsgrundlagen