Der im § 43 brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) geregelte Gemeingebrauch umfasst die Befahrung von oberirdischen Gewässern mit Fahrzeugen einer bestimmten Kategorie.
So ist die Befahrung von brandenburgischen Oberflächengewässern mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft und einer Wasserverdrängung von bis zu 1.500 kg generell zulässig. Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft werden beispielsweise durch Muskelkraft bzw. mit Hilfe von Segeln angetrieben.
Für die Befahrung nicht schiffbarer Gewässer mit angetriebenen Wasserfahrzeugen (z. B. Motorboote) sowie Fahrzeugen ohne Antrieb mit einer Wasserverdrängung größer 1.500 kg bedarf es gemäß § 43 Abs.3 BbgWG der behördlichen Gestattung durch die untere Wasserbehörde.
Eine Ausnahmeerlaubnis darf im Einzelfall nur erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Für die Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis zur Befahrung nicht schiffbarer Gewässer nutzen Sie bitte das am oberen rechten Rand dieser Webseite verlinkte Merkblatt. Sollte eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung für Ihre vorhandene Steganlage bzw. Uferbefestigung notwendig werden, nutzen Sie bitte das ebenfalls auf dieser Seite verlinkte Merkblatt zur Steganlagengenehmigung.
Die hier verlinkten Merkblätter erhalten Sie in Papierform bei der unteren Wasserbehörde in der Dienststelle Nauen, Goethestraße 59/60