Die Amtstierärztin teilt mit: Islamisches Opferfest - keine Ausnahmegenehmigung für das Schächten im Landkreis Havelland

Alljährlich wird das islamische Opferfest, türkisch 'Kurban Bayrami' gefeiert. Da das islamische Mondjahr kürzer ist als unser Kalenderjahr, verschiebt sich das Fest jedes Jahr um 11 Tage. In diesem Jahr fand bzw. findet das viertägige Opferfest sogar zweimal statt: Bereits am 10. Januar 2006 und vom 31. Dezember 2006 bis zum 03. Januar 2007.

Bei der im Rahmen des Opferfestes durchgeführten rituellen Schlachtung erfolgte früher traditionsgemäß keine Betäubung der Tiere. Das wurde als einzige Möglichkeit gesehen, die rituelle Reinheit des Fleisches zu gewährleisten und die zentrale Koranbestimmung zu beachten, wonach kein Blut und kein Fleisch von toten Tieren verzehrt werden darf.

In Deutschland ist das so genannte Schächten, also das Töten ohne Betäubung, grundsätzlich verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres sicher ausschaltet, geschlachtet werden.

Eine Möglichkeit, den Belangen des Tierschutzes und den Glaubensgrundsätzen des Islam gleichermaßen Rechnung zu tragen, stellt die vor dem Schächten durchgeführte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere dar. Sie gewährleistet, dass die Tiere schmerzfrei sind, aber während des Schächtvorganges gemäß der Forderung des Korans zweifelsfrei leben.  

Das Antragsverfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten ist inzwischen abgeschlossen. Da im gesamten Land Brandenburg bis dato kein Antrag gestellt wurde, gilt das Verbot des Schlachtens warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung im Land Brandenburg und damit auch im Landkreis Havelland uneingeschränkt.

Eine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können, um den Bedürfnissen von Angehörigen derjenigen Religionsgemeinschaften, denen zwingende Glaubensbestimmungen das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, Rechnung zu tragen. Dazu hätte bei der zuständigen Behörde vorab ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden müssen, in dem nachvollziehbar begründet ist, dass der Antragsteller Moslem und zusätzlich Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, die den Verzehr von Fleisch geschächteter Tiere zwingend vorschreibt und er die notwendige Sachkunde und persönliche Eignung aufweist.

Wie bereits in den vergangenen Jahren werden auch anlässlich des diesjährigen Opferfestes gezielt Kontrollen zur Einhaltung der tierschutzgesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

 

Weiterer Hintergrund:

Von verschiedenen islamischen Religionswissenschaftlern wird bestätigt, dass ein Betäubungsverbot weder im Koran als oberste Rechtsquelle, noch in der Sunna des Propheten festgeschrieben ist. Die Interpretation der Rechtsgelehrten ist jedoch unterschiedlich. Die Mehrzahl der Gelehrten erlaubt die Betäubung unter der Bedingung, dass das Tier dadurch nicht getötet und das Ausbluten nicht verhindert wird; unter dieser Voraussetzung wird das Verzehrsverbot des Korans ihrer Ansicht nach nicht verletzt. Von vielen Muslimen wird die Betäubung inzwischen als konsequente Weiterentwicklung der traditionellen Schlachtvorgaben verstanden, die es ihnen ermöglicht, das im Islam gleichfalls festgeschriebene Gebot der Milde und Barmherzigkeit gegenüber dem Schlachttier zu beachten.