Einfuhrfahrzeuge

Einfuhrfahrzeuge müssen der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorgeführt werden, wenn keine Fahrzeugidentifizierung von einer dazu berechtigten Stelle durchgeführt wurde, und dies auch schriftlich festgehalten wurde (Zoll, TÜV/DEKRA mit Gutachten nach § 21 StVZO und dem expliziten Vermerk der Fahrzeugidentifizierung)

Benötigte Unterlagen für

Neufahrzeug, erworben innerhalb der EU:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch "CoC-Papier": Certificate of Conformity) oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung 
  • Kaufvertrag oder Originalrechnung mit Hinweis auf den Erwerb eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat der EU
  • Ausländische Fahrzeugdokumente (soweit vorhanden)
  • Erklärung für Umsatzsteuerzwecke nach § 1 Umsatzsteuergesetz bei motorbetriebenen Fahrzeugen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug (seit 2017: Jahresaktuell) 

Gebrauchtfahrzeug, erworben innerhalb der EU:

Bei Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges aus Ländern der EU oder des EWR (Liechtenstein, Island, Norwegen) mit EG-Typgenehmigung sind bei der Zulassung bestimmte Vorgaben zu beachten.

  • Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
  • Kennzeichen oder Abmeldebescheinigung
  • wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat:
    • ◦EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original!) - auch COC (Certificate of Conformity) genannt - sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV/DEKRA)
  • wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat:
    • TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Vollabnahme Staatlicher TÜV/DEKRA)
    • Eigentumsnachweis, Nachweis über das Importland sowie Nachweis über erste Inbetriebnahme. Als Nachweis ist der Kaufvertrag geeignet, wenn alle Angaben daraus hervorgehen.
  • wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre Sachverständigen-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO, siehe oben)
  • gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Rechnung (Kaufvertrag) als Eigentumsnachweis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug

 Fahrzeuge außerhalb der EU erworben:

  • Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
  • Kennzeichen oder Abmeldebescheinigung
  • wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat:
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original!) - auch COC (Certificate of Conformity) genannt - sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV/DEKRA)
  • wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat:
    • TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Vollabnahme Staatlicher TÜV/DEKRA),
    • Nachweis über das Importland sowie die Zollbescheinigung über das eingeführte Fahrzeug und dessen Dokumente
  • wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO, siehe oben)
  • gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Rechnung (Kaufvertrag) als Eigentumsnachweis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug (Jahresaktuell)

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen: