Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges

Für eine Neuzulassung für ein fabrikneues Fahrzeug bringen Sie bitte mit:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Versicherungsbestätigung (7-stellige EVB Nummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, legitimieren. Für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 2005) und der Personalausweis des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden mit – bzw eine Kopie des Personalausweises mit aktuellem Datum und Unterschrift auf der Kopie (des Geschäftsführers)
  • Vollständige Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise oder Nachweis bei Alleinerziehenden

Liegt noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vor dann ist vorzulegen:

Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:

  • CoC-Papier im Original

Bei anderen Fahrzeugen:

  • CoC-Papier im Original
  • Einzelgenehmigung für das Fahrzeug oder Datenbestätigung des Herstellers, soweit erforderlich mit dem Abnahmevermerk eines amtliche anerkannten Sachverständigen
  • Eigentumsnachweis
  • Gutachten nach §13 EG-FGV eines technischen Dienstes zur Erlangung einer Einzelgenehmigung (Beachten Sie bitte, dass Fahrzeuge ohne Genehmigung nicht zugelassen werden dürfen. Bei Vorlage der entsprechenden Gutachten (§21 StVZO bzw. §13 EG-FGV) wird auf Antrag ein Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten.

Oder

  • CoC-Papier im Original
  • Gutachten nach§21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erteilung einer Einzelgenehmigung.
  • Eigentumsnachweis
  • Gutachten nach §13 EG-FGV eines technischen Dienstes zur Erlangung einer Einzelgenehmigung (Beachten Sie bitte, dass Fahrzeuge ohne Genehmigung nicht zugelassen werden dürfen. Bei Vorlage der entsprechenden Gutachten (§21 StVZO bzw. §13 EG-FGV) wird auf Antrag ein Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten.

 

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen